Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Schließen sich zwei oder mehr Kap-Ges zu einem sog Gewinnpool (Gewinn- und Verlustgemeinschaft) zusammen, zB über einen Unternehmensvertrag gem § 292 AktG, ohne dass die Voraussetzungen für eine kstliche Organschaft vorliegen, sind die Aufwendungen und Erträge aus dem Gewinnpool uE außerbilanziell als vGA bzw als verdeckte Einlage zu korrigieren. Einen Fremdvergleich wird man in einer solchen Konstellation eher selten darstellen können; ebenso s Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rz 881ff, der allerdings in besonders gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit einer Anerkennung sieht. In seinem Urt v 22.02.2017 (BStBl II 2018, 33) hat der BFH diese Frage offen gelassen (dazu s auch Gosch, IStR 2018, 747, beschr auf Ausnahmefälle). Verfahrensrechtlich sieht der BFH die Notwendigkeit, über die Anerkennung eines solchen Konstrukts im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink zu entscheiden.

 

Beispiel:

An der Gewinn-GmbH und der Verlust-GmbH ist die M-GmbH jeweils zu 100 % beteiligt. Die SchwGes schließen einen Unternehmensvertrag nach § 292 AktG über die Bildung eines Gewinnpools. Danach verpflichten sie sich, jeweils ihr gesamtes hr-liches Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Ergebnisses zusammenzulegen und anschließend zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Die Poolbildung soll unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit dazu dienen, das wirtsch Risiko zu streuen, die geschäftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und die Geschäftsabläufe zusammenzufassen und zu optimieren.

Im Wj 01 erzielt die Gewinn-GmbH einen Gewinn iHv 200 000 EUR und bei der Verlust-GmbH ergibt sich ein Verlust iHv 80 000 EUR. In dem Gewinnpool ergibt sich ein saldiertes Ergebnis von 120 000 EUR (= 200 000 EUR – 80 000 EUR), das je zur Hälfte der Gewinn- und der Verlust-GmbH zusteht. Zum Ausgleich zahlt die Gewinn-GmbH an die Verlust-GmbH 140 000 EUR und behandelt diese Zahlung in ihrer H-Bil und St-Bil als außerordentlichen Aufwand.

Lösung:

Grds ist für jede rechtlich selbständige GmbH das Einkommen getrennt zu ermitteln und zu besteuern. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Organschaft liegen hier nicht vor (dazu müsste die Gewinn-GmbH an der Verlust-GmbH mehrheitlich beteiligt sein oder umgekehrt).

Die Zahlung der Gewinn-GmbH an die Verlust-GmbH hält vorliegend einem Fremdvergleich nicht stand. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer gewinnträchtigen Kö wäre nicht bereit, den erzielten Gewinn mit einem anderen Unternehmen zu teilen bzw zum Ausgleich dessen Verlust einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn dies mit der Möglichkeit verbunden ist, später selbst einmal Gewinne oder Gewinnanteile von dem anderen Unternehmen zu erhalten. Unter fremden Dritten dürfte eine derartige Gestaltung völlig unüblich sein.

Die Gewinnpool-Vereinbarung liegt hier ausschl im Interesse des alleinigen Gesellschafters beider Gesellschaften, der M-GmbH. Es geht hier vorrangig um eine optimale Verlustnutzung innerhalb des Konzerns. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass damit die engen ges Regelungen einer Organschaft (s §§ 14ff KStG; lex specialis) ausgehebelt würden. Die Anerkennung einer solchen Gewinn- und Verlustgemeinschäft ("Querorganschaft") dürfte somit auch nicht der Intention des Ges-Gebers entsprechen.

Der BFH (s Urt des BFH v 26.01.1995, BStBl II 1995, 589) hat in einem vergleichbaren Fall zwischen Schw-Pers-Ges entschieden, dass bei Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen zweier Pers-Ges, an denen dieselben Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind, wonach bei Entstehung eines Verlusts in der einen Gesellschaft diese Verlustgesellschaft Anspruch auf Deckung des Verlustes aus dem Gewinn der anderen Gesellschaft hat, die Verlustdeckung als Entnahme durch die Gesellschafter der Gewinngesellschaft und nicht als BA dieser Gesellschaft anzusehen ist. Das gilt hier in der Weise, dass es sich bei der G-GmbH nicht um abzb BA, sondern um vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG handelt und bei der V-GmbH in gleicher Höhe um eine verdeckte Einlage der M-GmbH.

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