Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die GAufzVO wurde aufgr der Ermächtigung des § 90 Abs 3 S 5 AO erlassen. Aus den nach § 90 Abs 3 AO zu erstellenden Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Stpfl iR seiner Geschäftsbeziehungen iSd § 1 Abs 4 AStG mit nahe stehenden Pers iSd § 1 Abs 2 AStG verwirklicht hat, sowie ob und inwieweit er diesen Geschäftsbeziehungen Bedingungen einschließlich von Preisen zu Grunde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen des Stpfl belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Pers unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten. Im Übrigen dazu s IntGA Tz 12ff.

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