Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die EK-ersetzende Gebrauchsüberlassung war früher dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder ein diesem nahe stehender Dritter einer in der Krise befindlichen Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlässt bzw einen bereits vorher überlassenen Gegenstand nicht abzieht. Rechtsfolge war, dass die auf schuldrechtlicher Ebene vereinbarte Gebrauchsüberlassung während der andauernden Krise bei der notleidenden Gesellschaft in funktionales EK umqualifiziert wurden und ein etwa vereinbartes Nutzungsentgelt in diesem Zeitraum nicht eingefordert werden durfte (§ 32b S 1 GmbHG aF; im Jahr 2008 aufgehoben durch das MoMiG). Mit dem EK-Ersatzrecht lässt sich also keine vGA begründen; zum früheren Recht s Urt des BFH v 20.08.2008 (BFH/NV 2008, 1963).

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