Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Aufwendungen einer Kö zur Bewirtung von Geschäftsfreunden aus Anlass eines Firmenjubiläums gehören zum betrieblichen Bereich der Kö. Sie stellen auch dann BA dar, wenn sie die Lebensführung der Gesellschafter berühren. Allerdings unterliegen die Bewirtungskosten der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Nr 2 EStG (abzugsfähig sind nur 70 % der Aufwendungen, die als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind).

Dagegen stellen Aufwendungen einer Kö für die Geburtstagsfeier ihres Ges-GF vGA dar, und zwar auch dann, wenn an dem Empfang nahezu ausschl Geschäftsfreunde teilnehmen; s Urt des BFH v 14.07.2004 (BFH/NV 2004, 1603); s Urt des BFH v 28.11.1991 (BStBl II 1992, 359); und Urt des BFH v 24.09.1980 (BStBl II 1981, 108). Maßgebend für diese Beurteilung ist der nicht betriebliche Anlass dieser Feier (also der Geburtstag des Gesellschafters). Nach dem Urt des FG B-Bbg vom 16.12.2011 (EFG 2011, 2012) soll dies selbst dann so sein, wenn neben der Feier eines Firmenjubiläums als gleichberechtigter Anlass ein runder Geburtstag des zu zu 50 % beteiligten Ges-GF stehe. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung der Kosten stattfinden könne, wenn alle Eingeladenen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl das eine wie auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

An der oa Beurteilung dürfte auch der Beschl des GrS des BFH (s Beschl des GrS des BFH v 21.09.2009, BStBl II 2010, 672) nichts ändern. Zum einen wird hier auf die überwiegende Veranlassung abgestellt und zum anderen ist der Beschl des GrS des BFH zu § 12 Nr 1 EStG ergangen, der für den Bereich der KSt nicht unmittelbar zur Anwendung kommt. Dazu auch s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 135ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gemischt veranlasste Aufwendungen".

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Beerdigungskosten".

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