Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei GmbHs ist ein Aufsichtsrat ges nicht vorgeschrieben. Statt dessen wird in manchen Fällen ein sog Beirat als Überwachungsorgan eingerichtet. Wie bei AR-Vergütungen (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Aufsichtsratsvergütungen") können überhöhte Zahlungen an einen Beirat dann zu einer vGA führen, wenn dieser auch gleichzeitig Gesellschafter der Kö oder eine nahe stehende Pers zu einem Gesellschafter ist.

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