Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei Leistungsbeziehungen zwischen einer Kap-Ges und ihrem beherrschenden AE gilt das sog Rückwirkungsverbot und damit strengere (formale) Voraussetzungen für die Prüfung einer vGA als bei nicht beherrschenden Gesellschaftern. Umfassend dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 200ff.

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