Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Liegt einer vGA nicht ein einzelner Veräußerungs- bzw Erwerbsvorgang, sondern ein Dauerschuldverhältnis (zB Miet-, Pacht- oder Anstellungsverträge) zugrunde, so wird die Kap-Ges versuchen, eine frühzeitige, ggf sogar rückwirkende Anpassung einer unangemessenen Vereinbarung bzw den Abschluss einer anerkannten Vereinbarung herbeizuführen; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Dauerschuldverhältnis".

Wegen des stlichen Rückwirkungsverbots bei Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern kann eine bestehende Vereinbarung nur mit stlicher Wirkung für die Zukunft (ex nunc) aufgehoben oder geändert werden. Dies kann jedoch anders zu beurteilen sein, wenn die Kap-Ges ggü dem Gesellschafter eine Leistung erbringt, die nicht oder unangemessen niedrig vergütet wird. Soweit dadurch bei der Kap-Ges ein ges Schadensersatzanspruch oder Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung begründet wird, ergibt sich bei der Kap-Ges keine Vermögens- und Einkommensminderung, die als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG zu korrigieren wäre. Wird dieser Anspruch in der Bil nicht ausgewiesen, so ist zu prüfen, ob dieser Umstand auf einen Verzicht der Kap-Ges zurückzuführen ist oder ob es sich dabei nur um einen Buchungsfehler handelt. Kann die Kap-Ges den Anspruch nachweislich gegenüber dem Gesellschafter noch durchsetzen, dann ist lediglich die St-Bil zu berichtigen. Für die Einkommensermittlung dürfte dies idR zum gleichen Ergebnis führen, wie eine Korrektur als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. Unterschiede können sich dabei jedoch bezüglich der Annahme einer Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG bzw für den Zufluss beim AE ergeben.

Aber auch bei nicht beherrschenden Gesellschaftern wird ein nachträglicher Verzicht auf eine zuvor vereinbarte überhöhte Vergütung die entstandene vGA nicht mehr rückgängig machen können. Vielmehr ist in der nachträglichen Rückzahlung überhöhter Vergütungen eine verdeckte Einlage zu sehen.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ansprüche"; s § 8 Abs 3 Teil E "Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzicht".

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