Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Übernimmt eine Kö die Arztkosten für ihren Gesellschafter, so liegt darin idR eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und somit eine vGA. Das gilt auch bei betriebsbedingten Krankheitskosten oder Kosten für eine Heilbehandlung nach einem Betriebsunfall. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung dieser Aufwendungen wird damit begründet, dass es in erster Linie um die Wiederherstellung der Gesundheit des Gesellschafters geht. Betriebliche Interessen treten dabei in den Hintergrund.

Bei Vorliegen einer vGA ist auf der Ebene des Gesellschafters zu prüfen, inwieweit die Arztkosten bei ihm zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen geführt hätten, weil er die selbst geleisteten Ausgaben möglicherweise als außergewöhnliche Belastung hätte geltend machen können (sog. "Vorteilsverbrauch"); dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 806.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Unfallrisiko (erhöhtes)".

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