Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Aktivierung erworbener WG und die Annahme einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG schließen sich idR aus, weil aufgr der Aktivierung grds (noch) nicht die erforderliche Vermögens- und Einkommensminderung eintritt. Solange innerhalb der St-Bil keine Gewinnminderung, zB durch Ausbuchung bei Veräußerung, Vornahme von AfA oder Tw-Abschr (s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Abschreibungen"), eingetreten ist, fehlt es an einer wes Voraussetzung für die Annahme einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG.

Hinsichtlich der Beurteilung des Erwerbs von WG durch eine Kap-Ges von ihrem Gesellschafter zu einem überhöhten Kaufpreis s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Anschaffungskosten" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Absetzung für Abnutzung".

Als Folgewirkung einer vGA kann es bei Leistungsbeziehungen zwischen SchwGes beim gemeinsamen Gesellschafter dieser Gesellschaften zu einer Hinzuaktivierung im Bw der Beteiligung der den Vorteil erhaltenden SchwGes kommen, wenn die Vorteilsgewährung an die andere Kap-Ges eine verdeckte Einlage darstellt. Die verdeckte Einlage hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Aktivierung des eingelegten WG. Zu solchen vGA und verdeckten Einlagen im sog Dreiecksfall s § 8 Abs 3 Teil C Tz 830ff.

Eine verdeckte Einlage führt bei der Empfänger-Kö regelmäßig zu einer Aktivierung des eingelegten WG (alternativ dazu kann es auch zum Wegfall eines Passivpostens kommen), grds dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 71ff.

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