Literaturhinweis:

Geuenich, Neue Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden St-Hinterziehung, NWB 31/2009, 2396.

1 Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 KStG unterscheidet in Abs 1 Ermächtigungen für die B-Reg zum Erlass von Rechts-VO sowie in Abs 2 Ermächtigungen für das BMF zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV in der jeweils geltenden Fassung. Die Ermächtigungen dienen der vereinfachten Umsetzung notwendiger Maßnahmen iRd Ausgestaltung des materiellen St-Rechts, ohne dass ein zeitintensives Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des KStG begangen werden muss. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn die Besteuerung von einmal festgelegten betraglichen Grenzen, deren wirtschaftlichen Bedeutung im Laufe der Jahre einem Wandel unterliegt, abhängig ist. Die in § 33 KStG aufgeführten Ermächtigungen für die B-Reg und das BMF sind als Ausnahmeregelung abschließend.

2 Rechtsentwicklung

 

Tz. 2

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Im KStG 1977 war die Ermächtigungsnorm in § 53 KStG 1977 enthalten. Wegen der weitgehenden Einarbeitung der Vorschriften der KStDV 1968 in das KStG 1977 enthielt § 53 KStG 1977 deutlich weniger Ermächtigungsvorschriften als noch die Vorgängervorschrift in § 23a KStG 1975.

 

Tz. 3

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

IRd Unternehmens-St-Reform wurde aus dem § 53 KStG 1977 durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) der § 33 KStG nF. Durch Art 5 des StEuGlG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die früheren DM-Beträge in EUR-Beträge umgerechnet.

3 Ermächtigungen für die Bundesregierung (§ 33 Abs 1 KStG)

3.1 Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 33 Abs 1 KStG ist die B-Reg ermächtigt mit Zustimmung des B-Rats Rechts-VO zur Durchführung der dort genannten Bestimmungen des KStG zu erlassen, und zwar

  • in Nr 1: zur Inanspruchnahme der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 3 und 4 KStG (dazu s Tz 6),
  • in Nr 2: zu § 21 Abs 2 KStG (Rückstellung für Beitragsrückerstattung), zu § 23 Abs 2 KStG (Herabsetzung oder Erhöhung der KSt), zum KSt-Abzug bei der Vornahme von Investitionen und zur stwirksamen Rücklagenzuführung bei VVaG (dazu s Tz 7),

Die durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) gestrichene Nr 3 des früheren § 53 Abs 1 KStG sah eine Ermächtigung zur Benennung der Entwicklungsländer iSd § 26 Abs 3 KStG 1999 vor (dazu s Tz 9).

 

Tz. 5

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die gesetzlichen Ermächtigungsvorschriften in § 33 Abs 1 KStG bzw in der Vorgängervorschrift des § 53 KStG 1999 wurden von der B-Reg wie folgt ausgefüllt:

  • durch die KStDV 1977 v 14.06.1977 (BStBl I 1977, 318),
  • durch die KStDV 1984 v 31.07.1984 (BStBl I 1984, 484),
  • durch die KStDV 1994 v 22.02.1996 (BStBl I 1996, 191).

3.2 Ermächtigungen nach § 33 Abs 1 Nr 1 KStG

 

Tz. 6

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 1 Nr 1 KStG enthält die Ermächtigung, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der St-Befreiung der nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG rechtsfähigen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sowie der nach § 5 Abs 1 Nr 4 KStG begünstigten kleineren VVaG durch Erlass von Rechts-VO näher zu bestimmen. Hierzu sind folgende VO ergangen:

Zu § 5 Abs 1 Nr 3 KStG:

 
Rechtsgrundlage KStDV Regelungsinhalt
§ 33 Abs 1 Nr 1 a) aa) KStG § 1 Nr 1 Bestimmung der Leistungsempfänger
§ 33 Abs 1 Nr 1 a) bb) KStG

§ 1 Nr 3
iVm

§ 2
sowie

§ 3 Nr 3
iVm § 2

Leistungs-Höchstbeträge zur Definition
einer sozialen Einrichtung

bei Kassen mit Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger

bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger
§ 33 Abs 1 Nr 1 a) cc) KStG § 1 Nr 2 Satzungsmäßige Vermögensbindung für soziale Zwecke bei Auflösung der Kasse
§ 33 Abs 1 Nr 1 a) dd) KStG nicht ausgefüllt Versicherungsaufsichtspflicht für rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
§ 33 Abs 1 Nr 1 a) ee) KStG

§ 3 Nr 1

§ 3 Nr 2

Bei Unterstützungskassen:

Freistellung der Leistungsempfänger von Beiträgen und Zuschüssen

Mitwirkungsrechte der Leistungsempfänger

Zu § 5 Abs 1 Nr 4 KStG:

 
Rechtsgrundlage KStDV Regelungsinhalt
§ 33 Abs 1 Nr 1 b) aa) KStG § 4 Nr 1 Begrenzung der Beitragseinnahmen
§ 33 Abs 1 Nr 1 b) bb) KStG § 4 Nr 2 iVm § 1 Begrenzung der Leistungen

3.3 Ermächtigungen nach § 33 Abs 1 Nr 2 KStG

 

Tz. 7

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 1 Nr 2 KStG enthält in seinen Buchst a bis d weitere Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-VO, von denen die B-Reg bislang jedoch noch keinen Gebrauch gemacht hat:

  • § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG ist eine Ermächtigungsvorschrift zum Erlass von Vorschriften, wonach Versicherungsunternehmen eine nach § 21 KStG gebildete Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht aufzulösen brauchen, wenn die Auszahlung der Beträge mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (s BT-Drs 7/1470, 381). § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG wurde durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018 2338) aufgehoben;
  • § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst b KStG ermächtigt die B-Reg zum Erlass von Vorschriften über die Erhöhung oder Ermäßigung der tariflichen KSt gem § 23 Abs 2 KStG. Die Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs ...

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