Hannemann, Downstream-Merger einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges, DB 2000, 2497;

Pluskat, Akquisitionsmodelle beim Erwerb einer Kap-Ges nach der Unternehmens-StRef, DB 2001, 2216;

Bruski, Step-Up-Modelle beim Unternehmenskauf, FR 2002, 181.

[Ohne Titel]

 

Tz. 112

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Verschmelzung einer Mutter-Kap-Ges auf ihre Tochter-Pers-Ges ist eine Umwandlung iSd § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG.

Für den Fall der Verschmelzung einer Mutter-Kap-Ges auf ihre Tochter-Kap-Ges wird diskutiert, ob ein Direkterwerb oder ein Durchgangserwerb der Anteile an der Tochter-Kap-Ges durch die AE der Mutter-Kap-Ges vorliegt. Hierzu s Vor § 11-13 UmwStG nF Tz 16 ff.

Da die Annahme eines Durchgangserwerbs voraussetzt, dass die aufnehmende Gesellschaft eigene Anteile halten kann und dies bei einer Pers-Ges nicht möglich ist, spricht sich Hannemann (DB 2000, 2497, 2498) - uE zutr - für den Fall der Verschmelzung einer Mutter-Kap-Ges auf ihre Tochter-Pers-Ges für einen Direkterwerb der Anteile an der Tochter-Pers-Ges durch die AE der Mutter-Kap-Ges aus. GlA s Pluskat (DB 2001, 2216, 2221).

 

Tz. 113

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Fraglich erscheint, wie der downstream-merger strechtlich zu behandeln ist, insbes ob die §§ 3-8, 10 UmwStG anwendbar sind. § 4 Abs 4 S 2 UmwStG geht bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses von einer 100%-igen Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragerin, also von der Verschmelzung einer Tochter-Kap-Ges auf ihre Mutter-Pers-Ges aus (upstream-merger). Ergänzend hierzu enthält § 5 UmwStG zwecks Ermittlung des Übernahmeergebnisses Einlagefiktionen in das BV der übernehmenden Pers-Ges, falls die MU der übernehmenden Pers-Ges stverhaftete Anteile an der übertragenden Kö halten. Für die Anteile, die weder von § 4 Abs 4 S 2 UmwStG noch von § 5 UmwStG erfasst werden, regelt § 4 Abs 4 S 3 UmwStG, dass insoweit ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist.

Problematisch an der Regelung des § 5 Abs 2 UmwStG (Anteile iSd § 17 EStG, die im PV gehalten werden) und § 5 Abs 3 UmwStG (Anteile, die im BV gehalten werden) für den Fall des downstream-mergers ist, dass sie voraussetzen, dass die Anteile an der übertragenden Kö einem Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges gehören. Im Fall des downstream-mergers sind die AE der übertragenden Kö zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig AE der Übertragerin und Gesellschafter der Übernehmerin. UE ist § 5 Abs 2 und 3 UmwStG dahingehend auszulegen, dass die Gesellschafterstellung bei der Übertragerin und der Übernehmerin nicht gleichzeitig vorliegen muss, so dass § 5 Abs 2 und 3 UmwStG anwendbar ist. Denn auch bei einem Formwechsel sind die AE der Übertragerin zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig auch Gesellschafter der Übernehmerin. Unstr sind jedoch bei einem Formwechsel (s § 14 UmwStG) auch die Einlagefiktionen des § 5 Abs 2 und 3 UmwStG anzuwenden.

 

Tz. 114

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Hannemann (DB 2000, 2497, 2499) will bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG das Nettovermögen der Mutter-Kap-Ges ohne die Beteiligung an der Tochter-Pers-Ges berücksichtigen. Dies ist uE nicht zutr. Als übergehendes Vermögen ist das Vermögen der Mutter-Kap-Ges einschl der Beteiligung an der Tochter-Pers-Ges zu berücksichtigen. S Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 03.10 und 04.12 und Widmann (in W/M, § 3 UmwStG Rz 129). Zutr weist Hannemann (DB 2000, 2497, 2499) darauf hin, dass bei Einbeziehung der Beteiligung an der Tochter-Pers-Ges in die Übernahmeergebnisermittlung ein Widerspruch zu dem unter Tz 112 dargestellten Denkmodell des Direkterwerbs besteht. Sinnvolle Ergebnisse ergeben sich jedoch nur bei Zugrundelegung der Verw-Auff.

Wegen praktischer Anwendungsfälle des downstream-mergers s Hannemann (DB 2000, 2497, 2500).

Vor In-Kraft-Treten des StSenkG konnten die AK für Anteile an einer Kap-Ges durch die Verschmelzung dieser Kap-Ges auf eine Pers-Ges in stliches Abschr-Volumen transferiert werden (sog ›step-up‹). Hierzu s Tz 122 ff und s Einf UmwStG nF Tz 67. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG besteht diese Möglichkeit nicht mehr, da ein sich ergebender Übernahmeverlust nach § 4 Abs 6 UmwStG nF nabzb ist und daher nicht mehr durch die Aufstockung von WG (s § 4 Abs 6 UmwStG aF) verwertbar ist.

 

Tz. 115

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Dieterlen/Schaden (BB 2000, 2552) sehen in dem downstream-merger einer Tochter-Kap-Ges auf eine Enkel-Pers-Ges auch nach In-Kraft-Treten des StSenkG eine Gestaltung, mit der sich der für den Erwerb der Anteile an der Kap-Ges gezahlte Kaufpreis ggf in stliches Abschr-Volumen umwandeln lässt oder zu einem sofort abzb Verlust führt. Dabei gehen Dieterlen/Schaden davon aus, dass auf die Verschmelzung der Tochter-Kap-Ges auf die Enkel-Pers-Ges zwar grds § 3 UmwStG, auf einen sich daraus ergebenen ›Verschmelzungsverlust‹ hingegen § 4 Abs 6 UmwStG nF nicht anwendbar ist, da iE die Einlagefiktion des § 5 UmwStG nicht greift. UE sind aus den in Tz 113 und 114 dargestellten Gründen die §§ 3-5 UmwStG aF/nF anwendbar. GlA s Blumers/Beinert/Witt (DStR 2001, 233, 234) Bruski (FR 2002, 181...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge