Tz. 25
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Wenn eine Kö oder eine Pers-Ges, die bisher OT iSd § 14 KStG war, durch Verlegung der Geschäftsleitung und/oder des Sitzes ins Ausl bzw durch grenzüberschreitende Hinausverschmelzung aus der dt unbeschr St-Pflicht ausscheidet, kann ein bestehendes Organschaftsverhältnis durch Anpassung an die Voraussetzungen des § 18 KStG fortgeführt werden, vorausgesetzt, in D verbleibt eine im H-Reg eingetragene Zweigniederlassung, zu deren BV die Organbeteiligung gehört (glA s Frotscher, in F/M, § 18 KStG Rn 16, 17). Der (fortbestehende) GAV muss auf die Fa der inl Zweigniederlassung umgeschrieben werden. UE ist eine durchgängige Organschaft möglich (glA s Haase, IStR 2006, 855); aA s Frotscher (in F/M, § 18 KStG Rn 17) mit der Begründung, die finanzielle Eingliederung könne nicht ohne Weiteres der inl Zweigniederlassung zugerechnet werden.
Ein Wechsel des OT von der unbeschr zur beschr St-Pflicht kann sich auch bei einer OT-Pers-Ges ergeben, bei der der vorletzte MU ausscheidet und das verbleibende MU, bei dem das BV der Pers-Ges anwächst, ein ausl Rechtsträger ist (s Haase, IStR 2006, 855).
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