Tz. 119

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Wird der Bescheid über die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs aufgehoben oder geändert, zB als Folgewirkung eines Bp-Mehr- oder Minderergebnisses für VZ vor 2007, wird der Auszahlungsbetrag angepasst.

 

Tz. 120

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Bei einer Änderung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens innerhalb des Auszahlungszeitraums 2008 bis 2017 sind grds zwei Fallvarianten möglich:

Das geänderte KSt-Guthaben ist höher als das bisher festgesetzte Guthaben: Hierzu bestimmt § 37 Abs 6 S 1 KStG, dass der Erhöhungsbetrag auf die verbleibenden Fälligkeitstermine verteilt wird. Die bisher ausgezahlten Raten werden nicht angepasst.
Das geänderte KSt-Guthaben ist geringer als das bisher festgesetzte Guthaben: Hierzu bestimmt § 37 Abs 6 S 3 KStG, dass, wenn "die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, größer ist als der Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten ist".

Die KSt-Referatsleiter von Bund und Ländern hatten Mitte 2012 über die Frage zu entscheiden, ob der Begriff "Auszahlungsanspruch des geänderten Bescheids" als "Gesamtanspruch des KSt-Guthabens" oder als "Auszahlungsanspruch bezogen auf die jährlichen Raten" zu verstehen ist.

 

Beispiel:

Nach dem urspr Bescheid beträgt das KSt-Guthaben 300 000 EUR. Nach dem im Dezember 2011 geänderten Bescheid verringert sich das KSt-Guthaben auf 180 000 EUR. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden bereits vier Raten zu je 30 000 EUR, also zusammen 120 000 EUR, ausgezahlt.

Alt 1:

Da der neu festgesetzte (Gesamt-)Auszahlungsanspruch höher ist als die bisher ausgezahlten Jahresraten, bleiben die bisher ausgezahlten Raten unverändert. Der noch verbleibende (Gesamt-)Auszahlungsanspruch iHv 180 000 EUR ./. 120 000 EUR = 60 000 EUR ist gleichmäßig auf die verbleibenden sechs Zahlungstermine zu verteilen. An den verbleibenden sechs Zahlungsterminen sind daher jeweils 10 000 EUR auszuzahlen.

Alt 2:

Aufgrund des geänderten (Gesamt-)Auszahlungsanspruchs mindern sich die zehn (Jahres-)Auszahlungsansprüche auf je 18 000 EUR. An den ersten vier Zahlungsterminen überstieg die tats Auszahlung den (Jahres-)Auszahlungsanspruch auf der Grundlage des geänderten Bescheids um jeweils 12 000 EUR. Der zuviel ausgezahlte Anspruch iHv 4 × 12 000 EUR = 48 000 EUR ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids zurückzuzahlen. An den verbleibenden sechs Zahlungsterminen sind jeweils 18 000 EUR auszuzahlen.

Nach Verw-Auff bezieht sich der im Gesetzestext verwendete Begriff des "Auszahlungsanspruchs" bzw "Anspruchs auf Auszahlungen" jeweils auf den festgesetzten Gesamtbetrag des KSt-Guthabens. Nur wenn sich dieser Gesamtbetrag ändert, kommt es zu einer Bescheidänderung.

Es kommt auch nicht auf die Unterscheidung an, ob die geänderte Festsetzung des Gesamtbetrags des KSt-Guthabens gegenüber dem Gesamtbetrag der urspr Festsetzung zu einer Erhöhung oder Verminderung geführt hat. Vielmehr ist nach einer Änderung die Gegenüberstellung des neu festgesetzten Gesamtbetrags und der Summe der bisher ausgezahlten Raten dafür entscheidend, ob die verbleibenden Raten anzupassen sind. Bei dem Vergleich dieser beiden Größen (neu festgesetzter Gesamtbetrag und Summe der bisher ausgezahlten Raten) ergeben sich in der Folge die zwei in § 37 Abs 6 S 1 und 3 KStG geregelten Alternativen sowie die Regelung für Kleinbeträge nach § 37 Abs 6 S 2 KStG. Zu einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 37 Abs 6 S 3 KStG kommt es danach nur in den Fällen, in denen die Summe der bis zur Bekanntgabe des geänderten Bescheides geleisteten Auszahlungen den Auszahlungsanspruch (= Gesamtbetrag) übersteigt, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt.

 

Tz. 121

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Ändert sich der Auszahlungsbetrag, nachdem die anspruchsberechtigte Kö ihren Anspruch abgetreten hat, zB aufgrund einer späteren stlichen Außenprüfung, richtet das FA den Bescheid über die geänderte Höhe des Auszahlungsanspruchs an die Kö und nicht an den derzeitigen Inhaber der Forderung. Das gilt selbst dann, wenn bei der Abtretung vereinbart worden ist, dass spätere Erhöhungen oder Verringerungen des Auszahlungsanspruchs zugunsten bzw zulasten des Abtretungsempfängers gehen. Es ist allein Sache der Vertragsparteien der Abtretung, den Änderungsbetrag weiterzuleiten. Hierzu wird es einer Verpflichtung der anspruchsberechtigten Kö zur Information des Abtretungsempfängers bedürfen. In Liquidationsfällen dürfte die Bekanntgabe des Änderungsbescheids Probleme aufwerfen, wenn die Kö bereits im H-Reg gelöscht ist.

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