Tz. 56

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die §§ 20ff UmwStG enthalten – anders als die bisherige Rechtslage (s § 21 UmwStG aF) – weder Sonderregelungen für die stliche Verstrickung der aus einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder dem Anteilstausch gem § 21 Abs 1 UmwStG erworbenen (Geschäfts-)Anteile noch für die Ermittlung und StPfl eines Anteils-VG (Ausnahme nur s § 22 Abs 4 UmwStG bei Anteilen von jur Pers d öff Rechts und st-befreiten Kö). Allerdings ist die Vorschrift des § 17 EStG iRd Novellierung des UmwStG durch das SEStEG insoweit ergänzt worden, dass nunmehr alle im PV einer natürlichen Pers gehaltenen Beteiligungen an einer Kap-Ges oder Gen, die aus einer Einbringung gem den §§ 20ff UmwStG unterhalb des gW erworben worden sind, nach den Regelungen des § 17 EStG st-verstrickt sind (s § 17 Abs 6 und 7 EStG; Einzelheiten s § 17 EStG Tz 561ff; und s Weber-Grellet, in Schmidt, 40. Aufl, § 17 EStG Rn 245).

 

Tz. 57

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Sind einbringungsgeborene Anteile alten Rechts (iSd § 21 UmwStG aF) Gegenstand einer Betriebseinbringung (s § 20 Abs 1 UmwStG) oder eines Anteilstauschs (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG) unter dem gW, gelten die erhaltenen Anteile insoweit weiterhin als "einbringungsgeboren" (s Tz 5). Folglich sind die Regelungen des § 21 UmwStG aF für diese Anteile künftig anzuwenden; § 21 UmwStG aF geht den allg Bestimmungen vor, insbes § 17 EStG (s Urt des BFH v 10.11.1992, BStBl II 1994, 222).

 

Tz. 58

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Fall der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder der verdeckten Einlage in eine Kap-Ges haben bei der Ermittlung des VG die besonderen Regelungen des UmwStG insoweit Vorrang vor den allg Vorschriften, als sich die AK der erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft nach § 20 Abs 3 UmwStG und § 21 Abs 2 UmwStG (Verknüpfung mit dem Wertanansatz des eingebrachten Vermögens) richten. Dies gilt jedenfalls für die stlichen AK durch einbringungsbedingten Erwerb. Nachfolgende zusätzliche AK sind durch die Festschreibung der AK bei Einbringung nicht ausgeschlossen; diese beurteilen sich nach allg Grundsätzen (s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 508).

Eine Besonderheit besteht dann, wenn innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung eine "(sperrfrist-)schädliche"Veräußerung der Anteile iSd § 22 Abs 1 oder Abs 2 UmwStG erfolgt. In diesem Fall wird ein nachträglicher Einbringungsgewinn ausgelöst (s Tz 20f), der in gleicher Höhe gem den vorrangigen Bestimmungen des § 22 Abs 1 S 4 und Abs 2 S 4 UmwStG als nachträgliche AK der erhaltenen Beteiligung gilt. Dies gilt der Vermeidung der doppelten Versteuerung der nachträglich nunmehr bei der Einbringung versteuerter stillen Reserven iRd nach allg Grundsätzen zu ermittelnden Gewinns aus der Veräußerung der Anteile (s Tz 20, 21). Sinkt der Wert der Anteile nach der Einbringung bis zum Veräußerungszeitpunkt, kann sich gem § 17 Abs 2 EStG (bei Anteilen im PV) oder gem §§ 4 Abs 1, Abs 3 und 5 EStG (bei Anteilen im BV) auch ein Verlust aus der Anteilsveräußerung ergeben (s Weber-Grellet, in Schmidt, 40. Aufl, § 17 EStG Rn 246 mit Bsp).

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