Tz. 55

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wenn in den vd Sparten verschiedenartige Umsätze zusammentreffen, mit der Folge, dass in den einzelnen Geschäftssparten sowohl das Verhältnis des in der Sparte erwirtschafteten Überschusses zu dem in der Sparte erzielten Umsatz als auch das Verhältnis des in der Sparte erzielten Mitgliederumsatzes zu dem in der Sparte erzielten Gesamtumsatz große Unterschiede aufweisen, kann der Überschuss des Gesamtbetriebs nach einem angemessenen Verhältnis (hierzu s Tz 54) auf die Sparten aufgeteilt werden. Verschiedenartige Umsätze idS sind zB Provisionen und Warenumsätze (s R 22 Abs 5 S 11 KStR 2022), uE jedoch nicht Bezugs- und Absatzgeschäfte, da es sich bei beiden um Warengeschäfte handelt. Aus dem nach der oa Aufteilung auf die einzelne Sparte entfallende Überschuss ist sodann der auf das Mitgliedergeschäft entfallende Anteil (und somit auch der Prozentsatz der Rückvergütung) so zu berechnen, als ob die Sparte eine selbständige Gen wäre. Die Summe der in den Geschäftssparten auf das Mitgliedergeschäft entfallenden Anteile bildet die Höchstgrenze der abzb Rückvergütungen (s R 22 Abs 5 S 11ff KStR 2022).

 

Beispiel:

Eine Gen erzielt ein Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG iHv 100 000 EUR (vor Abzug der Rückvergütung). Der Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft beträgt 480 000 EUR, der Umsatz mit Mitgliedern im Provisionsgeschäft 240 000 EUR. Der Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft beträgt 600 000 EUR, der Gesamtumsatz im Provisionsgeschäft 400 000 EUR.

Der im Gesamtbetrieb erzielte Überschuss soll zu 80 % auf die Bezugssparte und zu 20 % auf das Provisionsgeschäft entfallen. In der Bezugssparte beträgt somit das Verhältnis des erwirtschafteten Überschusses zu dem Gesamtumsatz 80 000 EUR/600 000 EUR = 13,33 %, das Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz 480 000 EUR/600 000 EUR = 80 %. In der Provisionssparte beträgt das Verhältnis des erwirtschafteten Überschusses zu dem Gesamtumsatz 20 000 EUR/400 000 EUR = 5 %, das Verhältnis des Mitglieder-Provisionsgeschäfts zum Gesamtprovisionsgeschäft 240 000 EUR/400 000 EUR = 60 %. Die Sparten weisen also große Unterschiede auf.

Der auf das Bezugsgeschäft entfallende Überschuss-Anteil (80 000 EUR) entfällt nach dem Verhältnis des Umsatzes mit den Mitgliedern im Bezugsgeschäft (480 000 EUR) zum Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft (600 000 EUR) gleich 80 % auf das Mitgliedergeschäft. Die insoweit zulässige Rückvergütung beträgt also höchstens 80 % von 80 000 EUR gleich 64 000 EUR. Dieser Höchstbetrag stellt 13,3 % des Umsatzes mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft (480 000 EUR) dar. Dies ist der höchstzulässige Prozentsatz für die Rückvergütung im Bezugsgeschäft.

Der auf das Absatzgeschäft entfallende Überschuss-Anteil (20 000 EUR) entfällt nach dem Verhältnis des Provisionsgeschäfts mit den Mitgliedern (240 000 EUR) zum Gesamtprovisionsgeschäft (400 000 EUR) gleich 60 % auf das Mitgliedergeschäft. Die insoweit zulässige Rückvergütung beträgt höchstens also 60 % von 20 000 EUR gleich 12 000 EUR. Dieser Höchstbetrag stellt 5 % des Mitglieder-Provisionsgeschäfts (240 000 EUR) dar. Dies ist der höchstzulässige Prozentsatz für die Rückvergütung im Provisionsgeschäft.

Insgesamt ist eine Rückvergütung iHv 64 000 EUR + 12 000 EUR gleich 76 000 EUR zulässig. Diese Rückvergütung kann nach den oa Prozentsätzen auf die zwei Geschäftsbereiche aufgeteilt werden. Da der so ermittelte Betrag die Höchstgrenze der abzb Rückvergütung darstellt (s Tz 45), ist es uE auch möglich, die höchstzulässige Rückvergütung in einem einheitlichen Prozentsatz (76 000 EUR von 720 000 EUR = 10,55 %) von den Mitgliederumsätzen beider Geschäftsbereiche zu gewähren.

Bei einer Aufteilung nach R 22 Abs 5 S 7–10 KStR 2022 (s Tz 54) hätte sich in dem Bsp-Fall folgender Höchstbetrag für die Rückvergütung ergeben:

 
100 000 EUR (Überschuss) × 720 000 EUR (Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft
zuz Wareneinkauf mit Mitgliedern im Provisionsgeschäft)
= 72 000 EUR
1 000 000 EUR (Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft
zuz Gesamtwareneinkauf im Provisionsgeschäft)

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