Tz. 132d

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Hat eine natürliche Person einbringungsgeborene Anteile im PV erworben und werden diese einbringungsgeborenen Anteile sodann in das BV einer (gew) Pers-Ges mit den AK gem § 21 Abs 4 UmwStG eingelegt, ist die Veräußerung der Anteile durch die Pers-Ges nicht schon deswegen gewstlich unbeachtlich, weil die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile aus dem PV heraus nicht zu einer GewSt geführt hätte. Es gibt nämlich im GewSt-Recht weder einen allgemeinen Grundsatz, nach dem die gewstliche Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen ist, noch einen Grundsatz, nach dem außerhalb des BV eines Gew angefallene stille Reserven aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden sind. Die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile unterliegt im Ergebnis bei der Pers-Ges jedoch nicht der GewSt, weil der Vorgang, der zum Erwerb der Anteile durch die natürliche Person geführt hat, im Fall eines Einbringungsgewinns keine GewSt ausgelöst hätte (s Tz 125).

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