Tz. 50

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Entspr der Mischform dieser Gen (s Tz 30) ist der Überschuss (s Tz 36 ff) der Bezugs- und Absatzgen im Verhältnis der Summe aus dem Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft und dem Wareneinkauf bei Mitgliedern im Absatzgeschäft zur Summe aus dem Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft und dem gesamten Wareneinkauf im Absatzgeschäft aufzuteilen (s R 22 Abs 10 KStR 2022). Die Umsätze aus Hilfs- und Nebengeschäften (mit Ausnahme der unter R 22 Abs 12 KStR 2022 fallenden geringfügigen Nebengeschäfte) bleiben außer Ansatz. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Bezugsgeschäft bleiben die Gegengeschäfte des Absatzgeschäftes (Verkauf der von den Genossen gelieferten Waren an Dritte), bei der Ermittlung des Gesamteinkaufs im Absatzgeschäft die Gegengeschäfte des Bezugsgeschäfts (Einkauf der für die Genossen bestimmten Waren bei Dritten) außer Ansatz.

 

Beispiel 3:

Eine Bezugs- und Absatzgen erzielt ein Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG iHv 100 000 EUR (vor Abzug der Rückvergütung). Der Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft beträgt 500 000 EUR, der Wareneinkauf bei Mitgliedern im Absatzgeschäft 200 000 EUR. Der Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft beträgt 600 000 EUR, der Gesamtwareneinkauf im Absatzgeschäft 300 000 EUR.

Lösung:

 

Aufzuteilender Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG =

Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG =
100 000 EUR

Hiervon gelten nach § 22 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG iVm R 22 Abs 10 KStR 2022 als im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet:

 
100 000 EUR (Überschuss) × 700 000 EUR (Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft
zuz Wareneinkauf bei Mitgliedern im Absatzgeschäft)
= 77 777 EUR
900 000 EUR (Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft
zuz Gesamtwareneinkauf im Absatzgeschäft)

Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (gleich obere Grenze für die abzb Rückvergütung; s § 22 Abs 1 S 3 KStG) beträgt also 77 777 EUR.

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