Tz. 155
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Eine stliche Rückwirkung gem § 24 Abs 4 HS 2 UmwStG ist auf die Fälle beschr, in denen eine Einbringung ›im Wege der Gesamtrechtsnachfolge‹ erfolgt. Dazu gehört die Einbringung im Wege der Verschmelzung (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 162).
Tz. 156
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Auch die Einbringung durch Spaltung kann gem § 24 Abs 4 HS 2 UmwStG in den Grenzen des § 20 Abs 7 und 8 UmwStG rückbezogen werden (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 163).
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