Tz. 104

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Insoweit handelt es sich uE nicht um eine Ausschüttung, sondern um die Vorwegübertragung von Vermögen. Die KSt-Ausschüttungsbelastung ist vor In-Kraft-Treten des StSenkG nicht herzustellen. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG sind die §§ 37 und 38 KStG nF während der 18-jährigen Übergangszeit und § 27 KStG nF nicht anzuwenden.

Ebenfalls hierzu s § 11 UmwStG nF Tz 47 unter d).

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