Tz. 108

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für Beteiligungen, die nicht von § 17 EStG erfasst werden, gleichgültig, ob diese zu einem ausl PV oder zu einem ausl BV gehören, fingiert das UmwStG keine Einlage in das BV der Pers-Ges. Das bedeutet, dass die nicht iSd § 17 EStG beteiligten ausl AE nicht am Übernahmegewinn bzw -verlust partizipieren. Vor In-Kraft-Treten des § 7 SenkG kommt auch eine Besteuerung nach § 7 UmwStG aF für sie nicht in Betracht (s § 7 UmwStG nF Tz 11). Nach In-Kraft-Treten des StSenkG ist nicht abschließend geklärt, ob auch beschr stpfl AE von § 7 UmwStG nF erfasst werden (s § 7 UmwStG nF Tz 12). Vor In-Kraft-Treten des StSenkG wird die KSt-Tarifbelastung, die auf dem anteilig auf diese AE entfallenden VEK lastet, definitiv. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG kann es während der 18-jährigen Übergangszeit bei der übertragenden Kö - unabhängig von der Übernahmeergebnisbesteuerung - ggf zu einer KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG nF kommen.

Das gilt entspr für inl stbefreite Kö als AE, die die Beteiligung im stfreien Bereich halten.

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