8.3.1 Keine (Sonder-)Regelungen im UmwStG

 

Tz. 50

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Das UmwStG enthält keine Regelungen zur GrESt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.01; s § 20 UmwStG Tz 322 mwNachw). Im Entw des UntStFG (s BR-Drs 638/01 – Ges-Entw der B-Reg –) war eine Ergänzung des GrEStG vorgesehen – § 1 Abs 7 GrEStG-Entw –, nach der bei Sacheinlagen im Konzernbereich (Konzern gem § 18 AktG oder analog) unter Beteiligung von Grundstücken kein grestlicher Erwerb gegeben ist, falls das Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren mit dem Unternehmen aus dem Konzern ausscheidet. Diese Regelung ist im weiteren Verlauf des Ges-GGgebungsverfahrens jedoch auf Initiative des B-Rats hin gestrichen worden. Dies wurde damit begründet, dass die Behandlung von zivilrechtlich selbständigen Konzerngesellschaften als einheitlicher Rechtsträger zu einem Systembruch bei der GrESt geführt hätte, die vorgesehene Regelung eine weitere Komplizierung des StR zur Folge hätte und – nicht zuletzt – die Finanzlage der Länderhaushalte die zu erwartenden erheblichen St-Ausfälle nicht zulassen würde (s BR-Drs 638/01, 12 Beschl). Das Land He hat mit einem Ges-Antrag v 11.02.2005 (s BR-Drs 104/05) einen erneuten Versuch unternommen, bei der Einbringung iSd § 20 UmwStG in bestimmten Fällen konzerninterner Umstrukturierungen eine Freistellung von der GrESt festzuschreiben (dazu s Behrens/Schmitt, DB 2005, 525). Diese Überlegungen sind im SEStEG nicht aufgegriffen worden.

Mangels einer (Sonder-)Regelung zur GrESt im UmwStG führt in allen Fällen der von den §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1 UmwStG (nur) ertragstlich begünstigten Einbringungen mit einer zivilrechtlichen (sachenrechtlichen) Änderung des Eigentums an inl Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder fiktiven Grundstücksübergängen als Folge von Anteilsübertragungfen zu stbaren Erwerbsvorgängen (s Tz 50a, 51e).

Der Anfall von GrESt ist ein bedeutender Faktor bei jeder Einbringung nach den §§ 20ff UmwStG, wenn inl Grundstücke beim übertragenden Rechtsträger oder bei Tochter-/Enkel-Gesellschaften (etc) vorhanden sind (tw wird von der GrESt als "Umstrukturierungsbremse" bei Umwandlungen und Einbringungen gesprochen, s Ott, INF 1996, 581). Die Belastung mit GrESt hat mit kontinuierlicher Erhöhung des St-Satzes genauso zugenommen wie durch die Erweiterung der Erwerbstatbestände, welche durch eine Einbringung erfüllt werden können (s nur die Aufzählung der Tatbestände in § 6a S 1 GrEStG; s Fumi, DStZ 2015, 432 unter I.).

Im Zuge der Überwindung der Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise ist durch das WachstumsBG eine Erleichterung der Umstrukturierung von Unternehmen im Bereich der GrESt beschlossen worden. Der neu eingeführte § 6a GrEStG regelt eine St-Vergünstigung (Nichterhebung der GrESt) für Erwerbsvorgänge, die durch eine ab dem 01.01.2010 verwirklichte Umwandlung (dh Eintragung im maßgebenden Reg) begründet sind. Begünstigt sind nur konzerninterne Sachverhalte im Wege der Umwandlung (s § 6a GrEStG: "St-Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern", dazu s Tz 51ff). Mit Wirkung ab 07.06.2013 ist die StBefreiung des § 6a GrEStG durch das AmtshilfeRLUmsG auf Einbringungen durch Einzelübertragung und Anwachsung ausgedehnt worden (s Tz 51fff).

8.3.2 Einbringungen (Verschmelzungen und Spaltungen im Konzern und Einzelübertragungen), die bis 31.12.2009 im Register eingetragen bzw beurkundet werden

 

Tz. 50a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der grestliche Erwerbstatbestand knüpft – ungeachtet der St-Vergünstigungen des UmwStG für die ErtrSt – an die tats zivilrechtlichen Verhältnisse bei der Einbringung durch Einzelübertragung oder (übertragende) Umwandlung an (eine wirtsch Betrachtung ist mit dem Charakter der GrESt als Rechtsverkehrsteuer nicht vereinbar). Hier kommt es nämlich zu einem Rechtsträgerwechsel bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, was konstitutiv für die St-barkeit bei der GrESt ist (s Meßbacher-Hönsch, in Boruttau, 19. Aufl, § 1 GrEStG Rn 381). Umfasst der stliche Einbringungsgegenstand inl Grundstücke oder Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften, werden hierdurch grestpfl unmittelbare oder mittelbare Grundstücksübergänge realisiert (s u).

In den Sacheinlagevorgängen des § 20 UmwStG, bei denen inl Grundstücke im Sacheinlagegegenstand enthalten sind, kommt es regelmäßig zu einem grestpfl Rechtsträgerwechsel (zB s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 19.12.1997, DStR 1998, 146; s Keuthen, in S/H, 9. Aufl, Abschn E Rn 115, 116; s Grotherr, BB 1994, 1970 zu grestlichen Problemen bei der Umstrukturierung von Unternehmen; s Fleischer, Stbg 2010, 395). Solche stbaren Erwerbsvorgänge durch einen Rechtsträgerwechsel sind nicht nur bei Sacheinlagen durch Einzelübertragung anzunehmen (s Pahlke, in W/M, Anh 12 Rn 261ff; s van Lishaut, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 10 Rn 28), sondern auch im Fall von Anwachsungen und Umwandlungen, bei denen das Eigentum kraft Ges auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (s § 1 Abs 1 Nr 3 S 1 GrEStG; ständige Rspr, s Beschl des BFH v 07.03.2012, BFH/NV 2012, 998 mwNachw; und v 30.05.2017, BStBl II 2017, 916 unter Rn 21; v 21.08.2019, BStBl II 2020, 337 unter Rn 11; s van Lishaut, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 10 Rn 70; zu einer Gesamtdarstellung mit tabellarischer Übersicht s Scheffle...

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