Tz. 350

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Das Ges äußert sich nicht zur Anwendung des § 8c Abs 1a KStG in Organschaftsfällen.

UE muss zunächst, wie in Tz 353ff ausgeführt, nach den Verhältnissen des Einzelfalls geprüft werden, um die Sanierung welcher dem Organkreis zugehörigen Gesellschaft(en) es geht. Dies kann, wenn deren vororganschaftliche Verluste betroffen sind, eine einzelne OG sein, wobei sich allerdings wegen der Verlustübernahmeverpflichtung des OT die Frage nach der Sanierungsbedürftigkeit einer OG stellt. Wenn es um vom Untergang bedrohte Verluste aus organschaftlicher Zeit geht, wird das Vorliegen der in § 8c Abs 1a KStG genannten Voraussetzungen wohl idR für den gesamten Organkreis zu prüfen sein, denn bei den OG kann es wegen der Einkommenszurechnung zum OT keinen vom Untergang bedrohten Verlustabzug geben. In einem solchen Fall müssen für die in § 8c Abs 1a S 3 KStG genannte Betriebsvereinbarung, die Lohnsummenprüfung und die BV-Zuführungs-Prüfung jeweils die Zahlen aus allen zum Organkreis gehörenden Unternehmen einbezogen werden. Dazu s auch Neyer (BB 2010, 1055, 1056, 1060). Ähnlich s Rn 9 der Vfg der OFD NRW v 20.12.2018 (DB 2019, 26), wonach die Fin-Verw entspr den Grundsätzen des BMF-Schr v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 9) ebenfalls den gesamten Organkreis als den zu sanierenden Geschäftsbetrieb iSd § 8c Abs1a KStG ansieht (Einheitsbetrachtung); aA s Suchanek/Herbst (Ubg 2019, 146, 149).

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