Tz. Rz 49b

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Einbringung von BV oder von Anteilen an Kap-Ges in eine aufnehmende Kap-Ges/Gen gem §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1 und 25 S 1 UmwStG kann in bestimmten Fällen rückwirkend zu einer Neubeurteilung eines vorangegangenen stfreien ErbSt-/SchenkSt-Tatbestands führen.

Die vorgenannten Einbringungssachverhalte sind zwar grds für die Beibehaltung von St-Vergünstigungen unschädlich. Die Übertragung des von Todes wegen oder schenkweise bei der ErbSt stfrei erworbenen BV (s § 13b Abs 1 Nr 1 und 2 ErbStG) oder der stfrei erworbenen Beteiligung an einer Kap-Ges (s § 13b Abs 1 Nr 3 ErbStG) gegen Erwerb neuer Anteile an der Übernehmerin (und ggf weiterer Zusatzleistungen) kann aber in bestimmten Fällen eine Nachversteuerung wegen Wegfalls von St-Vergünstigungen zur Folge haben. Dabei kann der Vorgang der Einbringung zu einer Verletzung der Behaltensfrist gem § 13a Abs 6 und Abs 10 Nr 6 ErbStG und damit zum nachträglichen Wegfall des Verschonungs- und Abzugsbetrags führen (dazu s § 20 UmwStG Tz 242). Für das Ende der in § 13a ErbStG bezeichneten Haltefristen ist dabei nicht auf den (ertrag-)stlichen Übertragungsstichtag iSd § 20 Abs 5, 6 UmwStG, sondern (mangels Anwendung des UmwStG, s Tz 49a) auf die Eintragung im H-Reg abzustellen.

Die Einbringung von BV oder Anteilen an Kap-Ges gem §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1 UmwStG kann – auch wenn sie hinsichtlich der Behaltefrist gem § 13a Abs 6 ErbStG "unschädlich" ist – zu einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung führen. Der Verschonungsabschlag (s § 13a Abs 1 ErbStG) entfällt nämlich gem § 13a Abs 3 S 5 ErbStG anteilig, wenn die Summe der maßgenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren (Lohnsummenfrist) nach dem begünstigten Erwerb die Mindestlohnsumme unterschreitet (dazu s Bron/Grosse, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2020, 456; s Unterberg, ErbStB 2020, 323; s Geck, KÖSDI 2021, 22 064).

Die Einbringung von BV kann (in bestimmten Fällen) auch zur Zuführung sog jungen Verwaltungsvermögens führen (s § 13b Abs 7 S 2 ErbStG), das nicht zum bei der ErbSt begünstigten Vermögen iSd § 13b Abs 1 und 4 ErbStG bei einer nachfolgenden Schenkung oder einem Erbfall gehört. Junges Verwaltungsvermögen ist jedes WG des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag der Schenkung/des Erbfalls im BV befand. Dabei ist die Entstehung jungen Verwaltungsvermögens nicht auf die Einlage von WG beschr; auf die Herkunft des Vermögens kommt es nicht an (s Urt des BFH v 22.01.2020, BStBl II 2020, 573 zum ErbStG aF ergangen, aber auf die geltende Rechtslage übertragbar). Folglich kann auch die zu einer geänderten Zurechnung von jungem Verwaltungsvermögen führende Einbringung nach den §§ 20ff UmwStG zu einem Wegfall der ErbSt-Begünstigung führen (dazu zB s Kotzenberg/Riedel, DB 2020, 2707). Ob die Einbringung ertragstlich zu einem Gewinn führt oder nicht, ist für die ErbSt unerheblich (s Urt des Nds FG v 01.11.2018, EFG 2019, 125, rkr, zu einer Einbringung nach § 24 UmwStG).

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