Tz. 149

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Eine ges Bestimmung zum stlichen Übertragungsstichtag im Fall der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge enthält § 24 UmwStG nicht. Es sind daher die allgemeinen Grundsätze des Zeitpunkts der entgeltlichen Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten anzuwenden (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 159 f).

 

Tz. 150

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Ist im Einbringungsvertrag geregelt, dass das eingebrachte Vermögen (schuldrechtlich) rückwirkend auf Rechnung der aufnehmenden Pers-Ges übergehen soll, ist diese Vereinbarung wegen des (stlichen) Rückwirkungsverbots grds – wegen einer fehlenden ges Rückwirkungsvorschrift – für stliche Zwecke unbeachtlich. Es kommt allenfalls eine (kurze) Rückbeziehung als ›technische Vereinfachungsregelung‹ in Frage (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 160).

 

Tz. 151

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Zur Einbringung zum Jahreswechsel (31.12. oder 1.1. des Folgejahres) s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 161.

 

Tz. 152

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

vorläufig frei

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