Tz. 58

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Obwohl im Wortlaut des § 29 Abs 6 KStG die Verschmelzung nicht erwähnt ist, ist die grenzüberschreitende Hereinverschmelzung einer ausl auf eine inl Kö ihr Hauptanwendungsfall. Sollte das UmwR eines der EU-/EWR-Staaten eine grenzüberschreitende Hinausspaltung auf eine dt Kö zulassen, wäre auch das ein Anwendungsfall des § 29 Abs 6 KStG. Durch das Ges zur Umsetzung der Umw-RiLi v 22.02.2023 (BGBl I 2023, Nr 51) – UmRuG – wurden ab dem 01.03.2023 die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitende Umw erweitert. Neben der bisher schon ges geregelten grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb des EU/EWR-Raums (s §§ 305ff UmwG; bisher s §§ 122aff UmwG aF) sind nun auch grenzüberschreitende Spaltungen (s §§ 320ff UmwG) und Formwechsel (s §§ 333ff UmwG) möglich. Umw unter Beteiligung von Drittstaaten-Rechtsträgern sieht das UmwG weiter nicht vor. Die Regelung ist durch das SEStEG im Zusammenhang mit der Europäisierung des dt UmwStR eingeführt worden. Danach kann auch eine Kö ausl Rechts, die in D nicht unbeschr stpfl ist, übertragende Kö sein. Bei einer inl Übernehmerin ist § 29 KStG anzuwenden, dh ihr stliches Einlagekonto erhöht sich um die Einlagebestände der übertragenden ausl Kö.

§ 29 Abs 6 KStG regelt für den Fall, dass für die ausl Überträgerin ein Einlagekonto bisher nicht festzustellen war (Regelfall), wie dessen Bestand, der dem Einlagekonto der inl Übernehmerin hinzugerechnet wird, zu ermitteln ist. Dass für die übertragende ausl Kö bereits vor der Hereinverschmelzung nach D ein Einlagekonto festzustellen war, ist wohl nur iRd § 27 Abs 8 KStG (dazu s § 27 KStG Tz 260 ff) denkbar (freiwilliger Einlagenausweis im Interesse der AE).

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