Tz. 20

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei dem nach § 22 KStG zu ermittelnden Betrag handelt es sich um den Höchstbetrag der stlich abzb Rückvergütung. Niedrigere Rückvergütungen sind – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – stlich stets abzb, da die Gen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen muss. Zu den Rechtsfolgen einer den Höchstbetrag übersteigenden Rückvergütung s Tz 68.

 

Tz. 21

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Feststellung des abzb Höchstbetrags und die Verteilung der hiernach abzb Rückvergütung auf die Genossen setzt eine Reihe von Rechenschritten voraus.

  • Zunächst ist der Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG zu ermitteln. Dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge. Hierzu s Tz 36ff.
  • Die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge (, die dem anteilig hierauf entfallenden Überschuss entsprechen,) werden durch die Anwendung einer – bei den vd Gen-Arten unterschiedlichen – Verhältnisrechnung aus dem Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG ermittelt. Hierzu s § 22 Abs 1 S 2 KStG; s R 5.11 Abs 6 KStR 2022; und s Tz 45ff. Die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge stellen die Obergrenze der nach § 22 KStG abzb Rückvergütungen dar.
  • Die nach § 22 KStG abzb Rückvergütungen sind allen Mitgliedern in einem (grds) einheitlichen Prozentsatz der mit ihnen getätigten Umsätze zu gewähren (s § 22 Abs 2 S 1 KStG). Die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge (oder eine evtl niedrigere beschlossene Rückvergütung) sind daher in einen Prozentsatz, bezogen auf die Gesamtumsätze mit den Mitgliedern, umzurechnen. Hierzu s R 22 Abs 5 S 7 KStR 2022; und s Tz 51ff.

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