Tz. 142

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Bei einer Kö als Einbringende iSd § 24 Abs 1 UmwStG, unterliegt ein Einbringungsgewinn der KSt. Gleiches gilt im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils durch eine Pers-Ges, an der Kö (mittelbar über eine andere Pers-Ges oder unmittelbar) als MU beteiligt sind. Der Einbringungsgewinn rechnet grds zum kstpfl Einkommen, soweit § 8b KStG keine St-Befreiung vorsieht; es gilt im Grundsatz das gleiche wie beim Einbringungsgewinn bei der Sacheinlage in eine Kap-Ges gem § 20 UmwStG (dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 269 ff). Eine Tarifermäßigung (s § 34 EStG) sowie einen Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG können Kö nicht in Anspruch nehmen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 273).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge