Tz. 242

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Endet die Organschaft vor Wegfall der Ursache für eine frühere Minder- bzw Mehrabführung, ändert das auf der Ebene der OG nichts an dem Bestand des stlichen Einlagekto. Dass auf der Ebene des OT im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung bzw bei veräußerungsgleichen Tatbeständen die erhöhten bzw geminderten AK der Beteiligung an der OG Auswirkung auf den VG haben bzw bei Mehr-/Minderabführungen vor dem 01.01.2022 gem § 14 Abs 4 S 2–5 KStG aF bestehende organschaftliche AP gewinnwirksam aufzulösen sind, hat keine Entsprechung auf der Ebene der OG.

 

Tz. 243

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bei der (früheren) OG führt die Beendigung der Organschaft, gleich aus welchem Grund, jedoch dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein Direktzugriff auf das stliche Einlagekto gem § 27 Abs 6 KStG und dessen Negativwerden nicht mehr möglich ist. So beantwortet sich zB, wenn die OG in vertraglicher Zeit wegen Bildung einer Gewinnrücklage ein stliches Einlagekto gebildet hat und sie nach Beendigung der Organschaft diese Rücklage unter Ausschüttung an ihre MG wieder auflöst, die Frage, ob die Ausschüttung aus dem stlichen Einlagekto finanziert werden kann, ausschließlich nach der in § 27 Abs 1 S 3 KStG geregelten sog Differenzrechnung.

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