Tz. 142

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Eine spezielle ESt-Befreiung für den Einbringungsgewinn enthält weder das UmwStG noch das EStG. § 3 Nr 40 EStG stellt jedoch 40 % (bzw bis 2008: 50 %) der Einnahmen aus der Veräußerung sowie die Entnahmen von WG stfrei, wenn es sich dabei um Anteile an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen handelt, deren Leistungen zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören (dh insbes Anteile an Kap-Ges). Korrespondierend hierzu sind gem § 3c Abs 2 S 1 EStG 40 % (bzw bis 2008: 50 %) des Bw sowie der Veräußerungskosten nicht abzugsfähig (sog Halb-/Teileinkünfteverfahren). Die ESt-Befreiungsvorschrift des § 3 Nr 40 EStG ist in Fällen der Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG zu beachten, wenn und soweit von § 3 Nr 40 EStG betroffene Anteile an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen Gegenstand der Einbringung sind. Die Einbringung nach § 24 Abs 1 UmwStG als Übertragung von WG im Wege eines tauschähnlichen Vorgangs (s Tz 5) ist eine Veräußerung von BV und führt somit zu einem von § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG erfassten "Veräußerungspreis" (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.25). Das Halb-/Teileinkünfteverfahren ist demnach anzuwenden, wenn eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges eingebracht wird oder im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils, soweit im eingebrachten BV Anteile an Kö etc enthalten sind. Dies wird durch den Rückschluss aus § 24 Abs 3 S 2 HS 2 UmwStG bestätigt. Hier wird nämlich die Tarifermäßigung des § 34 EStG für den Teil des bei einer Einbringung entstehenden VG ausgeschlossen, der nach § 3 Nr 40 EStG stbefreit ist. Diese Regelung wäre inhaltsleer, wenn nicht eine (tw) St-Befreiung des Einbringungsgewinns möglich wäre.

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