Tz. 73b

Durch die Einbringung von Anteilen in eine bestehende Kap-Ges/Genossenschaft iR einer Kap-Erhöhung gem § 21 Abs 1 UmwStG kann es zu Verschiebungen der Anteilsverhältnisse bei der Übernehmerin kommen, die einen schädlichen Beteiligungserwerb gem § 8c Abs 1 KStG zur Folge haben können (s § 8c KStG Tz 65). In diesem Fall unterliegt die Verlustverwertung bei der Übernehmerin den Beschränkungen des § 8c KStG. Es gelten die Verw-Anw zu § 8c KStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 23.03 mit Anpassung an das überarbeitete BMF-Schr zu § 8c KStG v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 gem Schr des BMF v 23.02.2018, BStBl I 2018, 319); anzuwenden sind hier also auch die Regelungen zur sog Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel (zutr s Engers/Kröner/Kaeser in FGS/BDI, UmwSt-Erl 2011, 482).

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