Tz. 247

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Auch ein Pensionsverzicht erhöht die AK der Anteile des AE, soweit der Pensionsanspruch werthaltig ist (s Tz 93). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anteile im PV oder in einem BV des AE befinden.

Wie allgemein beim Verzicht auf Leistungsansprüche (dazu s Tz 94) ergibt sich außerdem beim AE bei einem werthaltigen Pensionsverzicht ein Zufluss des Anspruchs; damit erhöhen sich seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG. Für den sich dabei ergebenden Arbeitslohn wird idR die Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG gewährt, da es sich um eine Vergütung für mehrere Jahre handelt (s § 34 Abs 2 Nr 4 EStG). Der Pensionsanspruch, auf den verzichtet wird, wurde nämlich regelmäßig über einen mehrjährigen Zeitraum erarbeitet. Ebenso s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1441).

Bei einer späteren Veräußerung der Anteile wird die St-Erhöhung, die sich durch den zusätzlichen Arbeitslohn ergibt, durch die höheren AK der Anteile ausgeglichen. Ein Vollausgleich findet dabei allerdings nicht statt, da der Arbeitslohn in voller Höhe angesetzt wird (nur begünstigt mit der sog Fünftelregelung; dazu s o), während sich die nachträglichen AK wegen des Teilabzugsverbots des § 3c Abs 2 EStG nur zu 60 % auswirken.

Bei einer zeitnahen Veräußerung der Anteile müsste sich der vorherige Pensionsverzicht allerdings – im Vergleich zu einer Abfindung oder einer versicherungsförmigen Durchführung – auf die Höhe des Veräußerungspreises auswirken, was wiederum zu einem höheren VG des AE führt. Dies ist allerdings eine wirtsch und keine stliche Frage; nicht in jedem Fall wird ein Käufer der Anteile den vorherigen Pensionsverzicht zusätzlich durch einen höheren Veräußerungspreis vergüten.

Auch wenn sich die Anteile in einem BV befinden (zB bei einer Betriebsaufspaltung), führt der Pensionsverzicht regelmäßig zu zusätzlichen Einn aus nichtselbständiger Arbeit und nicht zu BE. Die Arbeitnehmertätigkeit führt nämlich auch in diesen Fällen nicht zu Erträgen des Gew; zB s Urt des BFH v 18.04.2002 (BStBl II 2003, 149).

Zum Verzicht auf einen Pensionsanspruch, der eine vGA darstellt, s Tz 246.

 

Tz. 248–249

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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