Tz. 145

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die ges Festschreibung der Voraussetzungen zur stlichen Anerkennung der Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem neuen, einheitl BgA ist uE zu begrüßen. De facto bedeutet die ges Regelung jedoch – für den durch sie erfassten Teilbereich – eine Aufgabe des Grundsatzes, dass die jur Pers d öff Rechts St-Subjekt wegen jedes einzelnen BgA ist (s Tz 10). Müller-Gatermann (s FR 2009, 320) sieht in der möglichen Ergebnisverrechnung von Gewinn- und Verlustbetrieben einen einseitigen Wettbewerbsvorteil der öff Hand gegenüber privaten Mitbewerbern. Heger (s FR 2009, 301, 307) hält die Verlustverrechnung sowohl aus verfassungsrechtlichen als auch aus europarechtlichen Gründen für bedenklich. In Gosch (KStG, 4. Aufl, § 4 KStG Rz 70) kritisiert Märtens, dass es der öff Hand – abw von privaten Rechtssubjekten – gestattet werde, Aufwendungen, die nicht durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind (hierzu s § 8 Abs 1 S 2 KStG Tz 170ff und s § 8 Abs 7 KStG Tz 3ff), mit Eink zu verrechnen. In dieser Verlustverrechnung sieht er eine neue Beihilfe iSv Art 107ff AEUV an öff Unternehmen, die von der EU-KOM hätte genehmigt werden müssen. Ausführlich zu dieser Frage s Urt des FG Köln v 09.03.2010 (EFG 2010, 1345), das das Vorliegen einer schädlichen "Neubeihilfe" verneint, und s § 8 Abs 7 KStG Tz 13b. Allg zu dieser Rechtslage s auch das Urt des BFH v 31.07.2013 (BStBl II 2015, 123).

 

Tz. 146

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Durch eine nach § 4 Abs 6 KStG zulässige Zusammenfassung ist im Übrigen nicht gewährleistet, dass es tatsächlich in allen Fällen zu einer Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der vd Betriebe kommt; vielmehr ist in bestimmten Fällen iHd Verlustes des defizitären Betriebs eine vGA an die Träger-Kö anzunehmen. Hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 67.

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