Tz. 277

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Äußerst schwierig zu praktizieren dürfte § 8c Abs 1 S 6 KStG in Fällen des mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs sein, weil der Erwerbspreis für die Anteile an einer der Verlust-Kö eine oder mehrere Stufen übergeordneten Gesellschaft nicht nur die in der erworbenen Gesellschaft vorhandenen gW repräsentiert, sondern die der gesamten nachgeordneten Gesellschaften bis hin zur Verlust-Kö.

 

Beispiel:

Wenn 60 % der Anteile an der GM von einem Erwerber gekauft werden, führt dies zu einem mittelbaren schädlichen Beteiligungerwerb iSd § 8c Abs 1 S 1 KStG an der EG. Der für die 60%ige GM-Beteiligung gezahlte Kaufpreis repräsentiert nicht nur den gW von deren eigenem Unternehmen, sondern zusätzlich den gW des gesamten nachgeordneten Bereichs.

Da es uE für die Anwendung des § 8c Abs 1 S 5, 6 KStG auf die stillen Reserven in der nachgeordneten Verlust-Kö ankommt (s Tz 180), muss aus dem Kaufpreis der Anteile an der Obergesellschaft der anteilige gW der Untergesellschaft abgeleitet werden. Allerdings ist nicht klar, ob der für die Ermittlung des gW der Anteile an der Verlust-Kö einschlägige § 11 Abs 2 S 2 BewG die Ableitung des gW von Anteilen an Untergesellschaften aus dem Kaufpreis für die Anteile an der Obergesellschaft wirklich zulässt (dazu krit s Mannek, in Gürsching/Stenger, § 11 BewG Rn 132). Falls das nicht möglich ist, bleibt wohl nur der Weg einer Unternehmensbewertung bei der EG selbst (s Rn 58 des BMF-Schr v 28.11.2017).

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