Tz. 147

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Zusammenfassung von BgA mit Hoheitsbetrieben ist stlich nicht zulässig (s § 4 Abs 6 S 2 KStG). Diese Regelung hat uE nur klarstellende Wirkung, da nur die Zusammenfassung von BgA zulässig ist und Hoheitsbetriebe nach § 4 Abs 5 KStG nicht hierzu gehören (s Tz 83ff). Hierzu s auch Urt des BFH v 10.07.1962 (BStBl III 1962, 448); ebenso s Vfg der OFD Rostock v 06.02.2002 (StEK KStG 1977, § 4 Nr 54; keine Zusammenfassung von Betrieben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Zu den Hoheitsbetrieben gehört insoweit auch der Bereich der Vermögensverwaltung (s Schr des BMF v 05.12.1988, StEK KStG 1977, § 4 Nr 21). Auch eine Zusammenfassung von BgA mit Kap-Ges (Eigengesellschaften der öff Hand) allein nach den Grundsätzen des § 4 Abs 6 KStG ist nicht möglich (s Urt des FG Ddf v 29.06.2010, EFG 2010, 1732). Zur Möglichkeit einer solchen Zusammenfassung über eine Organschaft s § 15 KStG Tz 71ff.

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