Tz. 238

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 1 S 4 KStG, der den Grundsatz regelt, dass das Einlagekto durch Leistungen nicht negativ werden kann, enthält in Hs 2 die Aussage "Abs 6 bleibt unberührt". Das bedeutet, dass das Einlagekto der OG durch eine im organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung auch negativ werden kann (s Tz 60). Wegen der Kritik an der nicht spiegelbildlichen Behandlung beim OT s Dötsch (Ubg 2008, 117).

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