Tz. 422

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 4 S 1 HS 1 KStG qualifiziert als Holdinggesellschaft eine Kap-Ges, deren Haupttätigkeit darin besteht "Beteiligungen an Kap-Ges zu halten und diese Kap-Ges zu finanzieren".

Aus dem Wort "und" folgt, dass das Halten der Beteiligungen und die Finanzierung der TG kumulativ vorliegen müssen. Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 236) ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Holdingfunktion nicht bereits deshalb zu versagen ist, weil in einem Jahr keine Finanzmittel an TG vergeben werden.

 

Tz. 423

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach Rn 82 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) stehen eine geschäftsleitende Tätigkeit oder die OT-Stellung der MG der Qualifizierung als Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 HS 1 Alt 1 KStG grds nicht entgegen.

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