Tz. 422
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8a Abs 4 S 1 HS 1 KStG qualifiziert als Holdinggesellschaft eine Kap-Ges, deren Haupttätigkeit darin besteht "Beteiligungen an Kap-Ges zu halten und diese Kap-Ges zu finanzieren".
Aus dem Wort "und" folgt, dass das Halten der Beteiligungen und die Finanzierung der TG kumulativ vorliegen müssen. Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 236) ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Holdingfunktion nicht bereits deshalb zu versagen ist, weil in einem Jahr keine Finanzmittel an TG vergeben werden.
Tz. 423
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach Rn 82 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) stehen eine geschäftsleitende Tätigkeit oder die OT-Stellung der MG der Qualifizierung als Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 HS 1 Alt 1 KStG grds nicht entgegen.
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