Tz. 138

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Schuldet die übertragende Kap-Ges ihren AE am stlichen Übertragungsstichtag noch Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für überlassenes FK, Mieten und dgl, hat sie in ihrer Übertragungs-Bil eine entspr Verbindlichkeit auszuweisen; der entspr Aufwand ist bei ihr noch stwirksam. Bei den an der Verschmelzung teilnehmenden AE gelten diese Beträge als am stlichen Übertragungsstichtag zugeflossen und sind noch als Eink iSd §§ 19, 20 bzw 21 EStG zu versteuern. Für spätere Vergütungen, die in der Zeit der übernehmenden Pers-Ges anfallen, gilt § 15 Abs 1 Nr 2 EStG. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 113.

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