Tz. 713

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nachstehend wird an einigen Bsp die Wirkungsweise des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG erläutert, wobei die sog Stand-alone-Betrachtung (s Tz 698) zugrunde gelegt wird (dazu auch s Prinz/Simon, DK 2003, 104; s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 487ff; s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 971qff und s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 486ff). Wegen der denkbaren Fallgruppen auch s Tz 705.

 

Beispiel 1:

Die D-AG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inl erzielt in einer ausl BetrSt, die nicht durch DBA freigestellt ist, einen Verlust. Die D-AG soll im betreffenden Jahr keine positiven inl oder ausl Eink haben.

Ohne Organschaft wird dieser Verlust im Inl im Wege des Verlustvortrags berücksichtigt, obwohl er auch im ausl BetrSt-Staat berücksichtigt wird. Bei "passiven" negativen Eink aus Drittstaaten ist jedoch § 2a EStG zu beachten.

Ist die D-AG hingegen OT oder gehört sie als OG einem rein inl Organkreis an, schließt § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG die Berücksichtigung des zu negativen Eink führenden BetrSt-Verlusts im Inl endgültig aus. Das gilt selbst dann, wenn die betr Ausl-BetrSt im Folgejahr einen der dt Besteuerung unterliegenden Gewinn erwirtschaftet. GlA s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 487).

Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 473) wollen in diesem Fall § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG nicht anwenden. UE bestehen Zweifel, ob bei dem derzeitigen Ges-Wortlaut eine teleologische Reduktion in dem oa Sinne möglich ist.

 

Beispiel 2:

Die B-Inc mit Sitz und Geschäftsleitung in dem ausl Staat B ("Anrechnungsstaat") betreibt eine operativ tätige inl BetrSt.

Ohne Organschaft kann der Inl-Verlust dieser BetrSt nach den allg Regeln vor- oder rückgetragen werden, ohne dass dem entgegensteht, dass der Staat B diesen Verlust iRd Besteuerung des Welteinkommens ebenfalls berücksichtigt.

Ist die inl BetrSt hingegen OT, schließt § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG die Berücksichtigung des Verlusts im Inl aus; eine Verlustnutzung ist weder durch Verrechnung mit einem positiven zuzurechnenden Organeinkommen noch durch Verlustvor- oder -rücktrag möglich.

Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 473) wollen in diesem Fall § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG nicht anwenden. UE bestehen Zweifel, ob bei dem derzeitigen Ges-Wortlaut eine teleologische Reduktion in dem oa Sinne möglich ist.

 

Beispiel 3:

MU der inl D-KG (OT) ist zu 50 % eine B-Inc mit Sitz und Geschäftsleitung in dem ausl Staat B ("Anrechnungsstaat"). Der Verlust der OT-PersGes beträgt 100, der zu 50 % auf die B-Inc entfällt.

Ohne Organschaft kann der Inl-Verlust der B-Inc nach den allg Regeln vor- oder rückgetragen werden, ohne dass dem entgegensteht, dass der Staat B diesen Verlust iRd Besteuerung des Welteinkommens ebenfalls berücksichtigt.

Ist die inl PersGes hingegen OT, schließt § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG die Berücksichtigung des Verlusts im Inl aus; eine Verlustnutzung ist weder durch Verrechnung mit einem positiven zuzurechnenden Organeinkommen noch durch Verlustvor- oder -rücktrag möglich.

Wegen der grds Frage, ob § 14 Abs 1 Nr 5 KStG auf PersGes anwendbar ist s Tz 692.

§ 4i EStG (s Tz 680) ist nicht einschlägig, soweit der Verlust nicht durch Sonder-BA verursacht ist.

 

Beispiel 4:

MU der inl D-KG (OT) ist zu 50 % eine F-SA mit Sitz und Geschäftsleitung in F. Der Verlust der OT-PersGes beträgt 100, der zu 50 % auf die F-SA entfällt. Der Verlust ist iHv 20 durch Sonder-BA verursacht, die aus der Refinanzierung einer Einlage der F-SA in die D-KG resultieren. Der Refinanzierungsaufwand wird auch in F bei der F-SA berücksichtigt.

Bis 2016 schließt § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG die Berücksichtigung des Verlusts iHv 20 im Inl aus; eine Verlustnutzung ist weder durch Verrechnung mit einem positiven zuzurechnenden Organeinkommen noch durch Verlustvor- oder -rücktrag möglich.

Ab dem VZ 2017 ist uE vorrangig § 4i EStG anzuwenden (s Tz 680).

Wegen der grds Frage, ob § 14 Abs 1 Nr 5 KStG auf PersGes anwendbar ist s Tz 692.

 

Tz. 714–719

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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