Tz. 371

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Der Verlust der Einlage aus einer typisch stillen Beteiligung kann uE, wenn der typisch still Beteiligte gleichzeitig AE der Kap-Ges ist, unter denselben Voraussetzungen wie der Verlust einer Darlehensforderung geltend gemacht werden. Dh, dass es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Finanzierungsmaßnahme handeln muss. Wegen Einzelheiten s Tz 310 ff. Wegen der Gleichstellung von einer typisch stillen Beteiligung mit einem Darlehen iRd Anwendung der §§ 32aff GmbHG aF s Fastrich (in Baumbach/Hueck, 20. Aufl, Anh zu § 30 GmbHG Rn 129). Ebenfalls hierzu s Hey (GmbHR 2001, 1100). Zur Behandlung stiller Beteiligungen nach Inkrafttreten des MoMiG s Manz/Lammel (GmbHR 2009, 1121).

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