Tz. 243

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

ZwB iSd § 68 Nr 8 AO sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen (insbes Kurse und Vorträge). Zum Begriff der Volkshochschule, s Urt des BFH v 02.08.1962 (BStBl III 1962, 458).

Mit Urt v 21.06.2017, BStBl II 2018, 55, hat der BFH entschieden, dass Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung der Open-Source-Software (Hinw: Software mit allg zugänglichem und veränderbarem Quellcode) ZwB iSd § 68 Nr 8 AO sein können, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden. Nach Auff des BFH sind an die Veranstaltungen belehrender Art iSd § 68 Nr 8 AO keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen (s auch AEAO Nr 15 zu § 68 Nr 8).

Sportunterricht fällt nicht unter § 68 Nr 8 AO, sondern unter § 67a AO (s AEAO Nr 5 zu § 67a).

Aber: Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B stellt nach Auff der Fin-Verw keine st-begünstigte Tätigkeit iSd § 68 Nr 8 AO dar. Entspr Einnahmen einer st-begünstigten Kö sind vielmehr dem stpfl wG zuzurechnen.

Die Einbeziehung auch der Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer in den ZwB-Bereich ist nach § 68 Nr 8 2. Hs AO zwingend, ohne dass es noch auf die Wttbewerbsklausel nach § 65 Nr 3 AO ankommt. Nach dem Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts (S 180, 470/471) ist dies jedoch nicht gerechtfertigt.

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