Tz. 1129

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Vereinbarung, dass die Forderung bei Eintritt der im Besserungsschein genannten Bedingungen wieder auflebt, berührt deren Ausbuchung im Verzichtszeitpunkt nicht; s Urt des BFH v 30.05.1990 (BStBl II 1991, 588) und s Schr des BMF v 02.12.2003 (BStBl I 2003, 648). Auf der Ebene der Gesellschaft gelten die Grundsätze des Beschl des GrS und der Folge-Rspr, s Urt des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307). Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Die bisher bei der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit ist auszubuchen. Dies führt bei der Gesellschaft iHd Nennwerts der Verbindlichkeit zu einer bilanziellen Vermögensmehrung (Ertrag).
  • Hat der Verzicht die Ursache im Gesellschaftsverhältnis, liegt iHd werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine (verdeckte) Einlage des Gesellschafters vor. Diese ist bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft nach § 8 Abs 3 S 3 KStG durch (außerbilanziellen) Abzug vom Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs 1 S 1 EStG zu berücksichtigen. Grds zu den sich aus einer verdeckten Einlage ergebenden Rechtsfolgen s § 8 Abs 3 Teil C Tz 56ff.
  • Soweit der Anspruch werthaltig ist, liegt auch ein Zugang im stlichen Einlagekto iSv § 27 KStG vor.

Formulierungshilfe (s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1991, 588):

"Zur Abwendung der drohenden Insolvenz der Gesellschaft verzichtet der Gesellschafter auf seinen Darlehensanspruch ggü der Gesellschaft. Die Gesellschaft, vertreten durch den GF, versichert, sich künftig nicht bzw insoweit nicht auf den Verzicht des Gesellschafters zu berufen, als durch die Befriedigung des Darlehensanspruchs des Gesellschafters in urspr Höhe einschl Zinsen eine Gefährdung der Ansprüche anderer Gläubiger nicht eintritt."

Die Frage, ob durch den Forderungsverzicht auf der Ebene des Gesellschafters nachträgliche AK für seine Anteile an der Kap-Ges entstehen, entscheidet sich allerdings nach abw Grundsätzen. Diese sind in § 17 Abs 2a EStG geregelt; zur Auslegung dieser Regelung s Schr des BMF v 07.06.2022 (BStBl I 2022, 897). UU kann auch ein Abzug nach § 20 Abs 2 Nr 7 EStG in Betracht kommen; dazu s auch § 8 Abs 3 Teil B Tz 93.

Zur Behandlung der Refinanzierungskosten eines Darlehens, für das ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ausgesprochen wurde, s Urt des BFH v 24.10.2017 (BStBl II 2019, 34). Danach wechselt der Finanzierungszusammenhang eines solchen Darlehens bis zum Eintritt des Besserungsfalles hin zu den Beteiligungserträgen iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ("Beteiligungsfinanzierung"). Für Anteile im PV gilt dann allerdings das grds WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 S 1 EStG (Ausnahme bei Antrag in das Teileink-Verfahren nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG; dann gilt wie im BV das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG).

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