Tz. 222

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Als sportliche Veranstaltungen iSd § 67a AO sind nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 154; s Beschl des BFH v 07.05.1997, BFH/NV 1998, 96; v 30.03.2000, BStBl II 2000, 705; s Beschl des BFH v 20.11.2008, BFH/NV 2009, 430; Urt des BFH v 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2713) organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt § 67a AO nicht vor; auch die Anwesenheit von Publikum ist nicht Voraussetzung, daher kann auch ein Training sportliche Veranstaltung sein (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 154). Außerdem zum Begriff s AEAO Nr 3–5 zu § 67a. Die Auslegung des Begriffs "sportliche Veranstaltung" gilt für alle Sportvereine (s Beschl des BFH v 20.11.2008, BFH/NV 2009, 430). Zum Begriff der sportlichen Veranstaltungen iSd § 67a AO, s BFH-Urt v 24.06.2015 (DStR 2015, 2429). Nach Auff des BFH gehört die Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes nicht dazu.

Hinweis: Organisationsleistungen von Sportdachverbänden

  • In § 67a AO wurde durch das Ges zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 11.12.2018, BStBl I 2018, 2338 folgender Abs 4 angefügt:

    "(4) Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung iSd S 1. Abs 1 S 2 gilt entspr."

  • Nach der Ges-Begr ist § 67a Abs 4 AO eine spezielle Regelung für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine. Damit sind auch diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbands ein ZwB. Voraussetzung hierfür ist, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend – d. h. zu mehr als 50 % – Amateursportler teilnehmen. Nicht zu den Amateuren gehören die sog "Lizenzsportler" einer Liga. So ist zB im Fußballsport Lizenzspieler, wer das Fußballspiel aufgr eines mit einem Lizenzverein oder einer Kap-Ges geschlossenen schriftlichen Vertrags betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrags mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Der Begriff des "Lizenzsportlers" beschreibt also einen Status unabhängig von vereinbarten oder erhaltenen Zahlungen.

Sportliche Veranstaltungen eines (Bundes-)Sportverbandes sind ein ZwB, wenn an der Veranstaltung andere Sportler teilnehmen, die lediglich von Dritten (Vereinen, Landesverbänden, Ausrüstern und Sponsoren) bezahlt werden, ohne dass der veranstaltende Verband Einfluss auf diese Zahlungen hat (s AEAO Nr 38 zu § 67a Abs 3).

Auch Schauauftritte eines Formationstanzsportvereins sind uE sportliche Veranstaltung iSd § 67a AO (hierzu s Urt des BFH v 04.05.1994, BStBl II 1994, 886 und s AEAO Nr 3 zu § 67a). Zum Begriff der sportlichen Veranstaltung im Breitensport s Urt des FG Köln v 08.10.2009 (EFG 2010, 367 – rkr). Nach dieser Entsch sind für den Breitensport angebotene Kurse (zB Pilates, Fit ab 50, Body Forming) als sportliche Veranstaltung anzusehen, wenn mit diesen Kursen bestimmte organisatorische Maßnahmen des Vereins einhergehen. Zur Behandlung von Fitness-Studios eines gemeinnützigen Sportvereins als ZwB (sportliche Veranstaltung) s OFD Koblenz v 23.01.2008, BB 2008, 1608.

 

Tz. 223

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Einzelfälle:

  • Nicht ausreichend für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung ist es, wenn ein Verein die bloße Nutzung von Sportgegenständen und -anlagen gestattet und seine organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung beschr. Daher hat der BFH (s Beschl des BFH v 07.05.1997, BFH/NV 1998, 96; v 30.03.2000, BStBl II 2000, 705) eine bloße entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Eisbahn und eine Schlittschuhvermietung nicht als sportliche Veranstaltung angesehen; außerdem s Urt des FG München v 09.06.2005, EFG 2005, 1568 – rkr).
  • Bei einem Fallschirmsportverein, der auch Nichtmitgliedern Absprünge ermöglicht, wäre dann keine sportliche Veranstaltung gegeben, wenn sich der Verein auf das Bereithalten des Landeplatzes und die bloße Beförderung der Springer mit dem Flugzeug beschr; dagegen wäre bei weiteren Maßnahmen des Vereins, insbes bei Beaufsichtigung und Betreuung der Springer und Unfallverhütung, insges eine sportliche Veranstaltung anzunehmen (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 154).
  • Eine sportliche Veranstaltung liegt ebenfalls nicht vor bei der Durchführung von Flugtagen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden und Vorführungen, die nicht unmittelbar mit dem Flugsport zusammenhängen, im Vordergrund stehen (s Urt des FG Bbg v 17.01.2001, EFG 2001, 398 – rkr).
  • Dem Bereich der sportlichen Veranstaltung wäre bei einem Motorsportverein noch die Zusammenarbeit mit einem Automobilclu...

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