6.4.3.1 Übersicht

 

Tz. 219

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Tz. 220

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler iSd § 67a Abs 3 AO gilt bei Zahlungen an Sportler des Vereins Folgendes:

  • Ein Vereinssportler ist nach § 67a Abs 3 S 1 Nr 1 AO für die Beurteilung der ZwB-Eigenschaft der sportlichen Veranstaltungen nicht als bezahlter Sportler anzusehen, wenn er für seine gesamte sportliche Betätigung (im Verein oder anderweitig) oder als Werbeträger – vom Verein oder einem Dritten – Zahlungen bis 450 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt erhält. Dies wird als pauschale Aufwandsentschädigung iHv jährlich 5 400 EUR bezeichnet. Dasselbe gilt für die Erstattung höherer Aufwendungen, sofern die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden (vgl AEAO Nr 33 zu § 67a Abs 3).
  • Die Aufwandsentschädigung hat jedoch keine Bedeutung für die Besteuerung des Sportlers. In jedem Einzelfall ist nach den lohnstlichen Kriterien zu prüfen, ob die Vergütungen aufgr der Arbeitnehmereigenschaft des Sportlers als Arbeitslohn der LohnSt unterliegen (vgl AEAO Nr 32 zu § 67a Abs 3).
  • Zu den Vergütungen des Vereinssportlers gehören auch Start- und Preisgelder sowie andere Vorteile. Als Sportler des Vereins sind hierbei nicht nur Mitglieder, sondern alle Sportler anzusehen, die für den Verein auftreten, zB in einer Mannschaft des Vereins mitwirken.
  • Bei einem Vereinssportler, der gleichzeitig Trainer ist (Spielertrainer), ist zu unterscheiden, ob er für seine Trainertätigkeit oder für seine sportliche Betätigung Vergütungen erhält. Dabei ist nach dem AEAO Nr 36 zu § 67a Abs 3 die auf die Trainertätigkeit entfallende Bezahlung unschädlich für die ZwB-Eigenschaft der sportlichen Veranstaltungen, an denen der Spielertrainer teilnimmt. Für seine Tätigkeit als Spieler darf er hingegen nicht mehr als einen zulässigen Aufwandsersatz erhalten.
 

Tz. 221

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei Zahlungen an vereinsfremde Sportler gelten folgende Kriterien:

  • Ein anderer Sportler (vereinsfremder Sportler) ist nach § 67a Abs 3 S 1 Nr 2 AO ebenfalls kein bezahlter Sportler, wenn ihm für die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung – vom Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein – lediglich sein tats Aufwand erstattet wird. Die Regelung über die Unschädlichkeit der Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 450 EUR je Monat gilt hier aber nicht. Auch bei einem vereinsfremden Sportler gehören zu den Vergütungen Start- und Preisgelder sowie andere Vorteile. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem anderen Sportler jede Zahlung, die über eine Erstattung des tats Aufwands hinausgeht, zum Verlust der ZwB-Eigenschaft derjenigen sportlichen Veranstaltungen führt, an denen dieser Sportler teilgenommen hat (AEAO Nr 33 und 35 zu § 67a Abs 3).
  • Die Tatsache, dass ein vereinsfremder Sportler ansonsten als bezahlter Sportler gilt, ist hierbei im Übrigen unerheblich. Entsch ist nur, dass der vereinsfremde Sportler vom veranstaltenden Verein oder von einem Dritten (zB Sponsor) im (konkreten) Zusammenwirken mit dem Verein für seine Teilnahme an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung erhält. Im Gegensatz zu einem Vereinssportler wird bei einem anderen Sportler also nicht gefordert, dass er für seine gesamte sportliche Betätigung nur eine Aufwandsentschädigung erhält. Wichtig: Dem veranstaltenden Verein ist es also nicht zuzurechnen, wenn bei einem Freundschafts-, Pokal- oder Meisterschaftsspiel die Spieler des gegnerischen Vereins ohne Mitwirkung des ausrichtenden Vereins schädliche Vergütungen erhalten.
 

Beispiel:

Ein Sportverein erzielt im VZ 2020 folgende Einnahmen:

 
Vereinsfeste 33 000 EUR
sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern 18 000 EUR
sportliche Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern 20 000 EUR

Lösung:

Fall 1: Anwendung der ZwB-Freigrenze nach § 67a Abs 1 AO

Bei Anwendung der ZwB-Freigrenze nach § 67a Abs 1 AO sind die sportlichen Veranstaltungen ein st-begünstiger ZwB, da die ZwB-Freigrenze von 45 000 EUR in 2020 nicht überschritten ist (Einnahmen: 18 000 EUR + 20 000 EUR).

Der wG "Vereinsfeste" führt im VZ 2020 ebenfalls nicht zur partiellen KSt- und GewSt-Pflicht, da durch den Umsatz von 33 000 EUR die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 von 45 000 EUR nicht überschritten wird.

Fall 2: Verzicht auf ZwB-Freigrenze

Im Fall der Option nach § 67a Abs 2 und 3 AO (Verzicht auf Anwendung der ZwB-Freigrenze) müssen hingegen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern im VZ 2020 in die Besteuerungsgrenze einbezogen werden. Die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR ist damit überschritten (33 000 EUR + 18 000 EUR = 51 000 EUR), mit der Folge der partiellen StPflicht des wG "Vereinsfeste und sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern".

Allerdings ist insoweit ein stlicher und gemeinnützigkeitsunschädlicher Verlustausgleich möglich (§ 64 Abs 2 AO). Die Einnahmen und Überschüsse aus den sportlichen Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern bleiben jedoch weiterhin im st-begünstigte...

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