Ausgewählte Literaturhinweise:

Adrian, Die neue Konzernklausel des § 8c Abs 1 S 5 KStG, Ubg 2015, 288;

Gläser/Zöller, B-Reg beschließt Nachtrag zum ZollkodexAnpG, BB 2015, 1117;

Hinder/Hentschel, Aktuelle Entwicklungen zum stlichen Verlustuntergang in Konzernsachverhalten, GmbHR 2015, 742;

Korn/Strahl, Stliche Hinw und Dispositionen zum Jahresende 2015, NWB 2015, 3606, 3621;

Pflüger, Es geht schon wieder los: Kabinett billigt Entw eines "JStG 2016", GStB 2015, 122;

Ritzer/Stangl, Geplante Änderungen im Konzern-StR durch das ProtErklUmsG, DStR 2015, 849;

Unterberg, Anpassung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das StÄndG 2015, GmbHR 2015, 1190;

Gohr/Richter, Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das StÄndG 2015, DB 2016, 127;

Simshäuser/Eggert, Verlustabzug bei Kö nach § 8c KStG nF, StStud 2016, 109;

Suchanek/Hesse, Die Konzernklausel nach § 8c Abs 1 S 5 KStG idF des StÄndG 2015, DStZ 2016, 27;

Zöller/Gläser, Umstrukturierungen und grenzüberschreitende Reinvestitionen: Praktische Auswirkungen des StÄndG 2015für Unternehmen, BB 2016, 663;

Hinder/Hentschel, Die Einführung des "Veräußerers" in die Konzernklausel des § 8c Abs 1 S 5 Nr 2 KStG – offene Auslegungsfragen, GmbHR 2017, 217;

Ott, Verlustnutzung bei der Verschmelzung einer Gewinn-GmbH mit einer Verlust-GmbH, GmbH-StPr 2017, 289;

Ott, Verlustnutzung durch Verschmelzung von Kap-Ges, DStZ 2018, 524.

6.4.1 Allgemeines

 

Tz. 217

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wie bereits erwähnt (s Tz 210), wurde durch das StÄndG 2015 der bisherige § 8c Abs 1 S 5 KStG (idFd WachstumsBG) mit stlichem Rückbezug durch eine Neuregelung ersetzt. Da die Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen rückwirkend ab 2010 zu beachten ist, kann sich § 8c Abs 1 S 5 KStG idF des WachstumsBG nur in bereits bestandskräftig veranlagten Fällen zum Nachteil der Kö ausgewirkt haben. Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit s Gläser/Zöller (BB 2015, 1117, 1119); s Ritzer/Stangl (DStR 2015, 849, 851); s Suchanek/Hesse (DStZ 2016, 27, 35); und s Hinder/Hentschel (GmbHR 2017, 217, 222).

Die in § 34 Abs 6 S 5 KStG idFd StÄndG 2015 enthaltene Regelung zur zeitlichen Anwendung beschr sich nicht auf die neu gefasste Konzernklausel in § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd StÄndG 2015, sondern benennt den gesamten § 8c Abs 1 KStG. Allerdings führt das für weitere zwischenzeitliche Ges-Änderungen nicht zu einer zeitlichen Ausdehnung des Rückbezuges (s Adrian, Ubg 2015, 288, 294).

Die Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das UStAVermG, die die Konzernklausel nunmehr in § 8c Abs 1 S 4 KStG regelt, ist ohnehin nach § 34 Abs 6 S 2 KStG idFd UStAVermG erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden.

 

Tz. 218

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Mit der Änderung durch das StÄndG 2015 ist die Konzernklausel mit Rückwirkung für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 auf Fallkonstellationen ausgedehnt worden, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist (s Rn 43 des BMF-Schr v 28.11.2017). Es wird zudem generell neben einer natürlichen oder jur Pers auch eine Pers-Handelsgesellschaft, also eine OHG, eine KG oder vergleichbare ausl Pers-Handelsgesellschaft, als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die Anteile am Veräußerer oder am Erwerber oder am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger jeweils zu 100 % im Gesamthandsvermögen der Pers-Handelsgesellschaft befinden.

Ges-geberisch geschlossen wurde die bisherige – die Konzernspitze betreffende – Regelungslücke dadurch, dass in den Nrn 1 und 2 des § 8c Abs 1 S 4 KStG nur eine Beteiligung des Erwerbers am übertragenden bzw des Veräußerers am übernehmenden Rechtsträger vorausgesetzt wird statt wie bisher "eine Beteiligung derselben Pers am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger" (s Adrian, Ubg 2015, 288). Der bisher zu enge Begriff "dieselbe Pers" wurde durch den Begriff "dieselbe natürliche oder jur Pers oder dieselbe Pers-Handelsgesellschaft" ersetzt, wodurch nunmehr unzweifelhaft auch Pers-Handelsgesellschaft unter die Konzernklausel fallen. Wie Adrian (s Ubg 2015, 288, 289) zutr ausführt, betrifft diese Erweiterung auf Pers-Handelsgesellschaft alle drei Alt der Konzernklausel, nämlich in Nr 1 den Erwerber, in Nr 2 den Veräußerer und in Nr 3 dieselbe Pers.

Eine Erwerbergr mit gleichgerichteten Interessen iSd § 8c Abs 1 S 2 KStG kann uE weder "Erwerber" iSd § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG noch "Veräußerer" iSd § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG noch "dieselbe natürliche oder jur Pers oder dieselbe Pers-Handelsgesellschaft" iSd § 8c Abs 1 S 4 Nr 3 KStG sein; die Fiktion in § 8c Abs 1 S 2 KStG ("Als ein Erwerber iSd S 1 gilt …") schlägt nicht auf § 8c Abs 1 S 4 KStG durch (auch s Tz 231).

 

Tz. 219

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die neue Konzernklausel regelt drei alternative Fälle, in denen per ges Definition ein st-schädlicher Beteiligungserwerb nicht vorliegt, nämlich:

Die Nr 1 des § 8c Abs 1 S 4 KStG betrifft den Fall, in dem der (unmittelbar oder mittelbar beteiligte) Alleingesellschafter des übertragenden Rechtsträgers von diesem die (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligun...

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