Tz. 226

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

 
Fälle Sachverhalt: An den Alleingesellschafter wird eine Leistung iHv 100 TEUR erbracht. Stliche Beurteilung
Fallgruppe I: Zu niedrige Bescheinigung
Fall 1 Der Feststellungsbescheid weist zutr eine Einlagerückgewähr von 100 TEUR aus; die St-Besch enthält keinen bzw einen geringeren Ausweis einer Einlagenrückzahlung. Es liegt eine zu niedrige Bescheinigung iSd § 27 Abs 5 S 1 KStG vor. Die St-Besch kann nicht berichtigt werden. Der Feststellungsbescheid ist uE im Wege der Änderung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO an die St-Besch anzupassen (str, s Tz 204 Buchst a).
Fallgruppe II: Zu hohe Bescheinigung
Fall 2 Die St-Besch weist zutr eine Einlagenrückgewähr von 100 TEUR aus; in dem Feststellungsbescheid ist eine Einlagenrückgewähr nicht berücksichtigt.

Es liegt eine zu hohe Bescheinigung vor.

  1. Bei Berichtigung der St-Besch: Keine Haftung. Keine Änderung des Feststellungsbescheids.
  2. Bei Nichtberichtigung der St-Besch: Haftung. Feststellungsbescheid ändern auf Basis 100-Einlagekto-Verringerung (§ 27 Abs 5 S 6 KStG).
Fall 3 Die Kö stellt dem AE trotz Nicht-Verringerung des Einlagekto im Feststellungsbescheid bewusst eine falsche St-Besch über eine Einlagerückgewähr von 100 TEUR aus. Behandlung wie Fall 2.
Fallgruppe III: Feststellungsbescheid und St-Besch weisen deckungsgleich einen aus der Sicht des § 27 Abs 1 S 3 KStG unrichtigen Betrag der Einlagenverwendung aus
Fall 4 Zu niedriger Ausweis der Einlagenrückzahlung. UE kein Anwendungsfall des § 27 Abs 5 KStG, da Feststellungbescheid und St-Bescheid übereinstimmen.
Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer abgabenrechtlichen Änderungsvorschrift könnte uE der Feststellungsbescheid nach § 27 Abs 2 KStG nicht geändert werden. Im Fall seiner Änderung ergäbe sich nämlich ein Anwendungsfall des § 27 Abs 5 S 1 KStG, weil dann die St-Besch im Vergleich zum Feststellungsbescheid eine zu niedrige Einlagenrückzahlung ausweisen würde und der Feststellungsbescheid wieder an den zunächst ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückzahlung angepasst werden müsste.
 
Fälle Sachverhalt: An den Alleingesellschafter wird eine Leistung iHv 100 TEUR erbracht. Stliche Beurteilung
Fall 5 Zu hoher Ausweis der Einlagenrückzahlung (bewusst oder unbewusst).
  1. Zunächst kein Anwendungsfall des § 27 Abs 5 KStG, da Feststellungsbescheid und St-Besch übereinstimmen.
  2. Bei späterer Änderung des Feststellungsbescheids (zB anlässlich einer stlichen Außenprüfung):
    Dadurch ergibt sich, weil nunmehr die St-Besch im Vergleich zum geänderten Feststellungsbescheid eine zu hohe Einlagenrückzahlung ausweist, ein Anwendungsfall des § 27 Abs 5 S 4ff KStG (Haftung der Kö).
  3. Kann der Feststellungsbescheid nicht geändert werden, bleibt es, wie auch sonst im StR, bei den bestandskräftig festgestellten und bescheinigten (unzutr) Besteuerungsgrundlagen.

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