Tz. 226
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Fälle | Sachverhalt: An den Alleingesellschafter wird eine Leistung iHv 100 TEUR erbracht. | Stliche Beurteilung |
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Fallgruppe I: Zu niedrige Bescheinigung | ||
Fall 1 | Der Feststellungsbescheid weist zutr eine Einlagerückgewähr von 100 TEUR aus; die St-Besch enthält keinen bzw einen geringeren Ausweis einer Einlagenrückzahlung. | Es liegt eine zu niedrige Bescheinigung iSd § 27 Abs 5 S 1 KStG vor. Die St-Besch kann nicht berichtigt werden. Der Feststellungsbescheid ist uE im Wege der Änderung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO an die St-Besch anzupassen (str, s Tz 204 Buchst a). |
Fallgruppe II: Zu hohe Bescheinigung | ||
Fall 2 | Die St-Besch weist zutr eine Einlagenrückgewähr von 100 TEUR aus; in dem Feststellungsbescheid ist eine Einlagenrückgewähr nicht berücksichtigt. | Es liegt eine zu hohe Bescheinigung vor.
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Fall 3 | Die Kö stellt dem AE trotz Nicht-Verringerung des Einlagekto im Feststellungsbescheid bewusst eine falsche St-Besch über eine Einlagerückgewähr von 100 TEUR aus. | Behandlung wie Fall 2. |
Fallgruppe III: Feststellungsbescheid und St-Besch weisen deckungsgleich einen aus der Sicht des § 27 Abs 1 S 3 KStG unrichtigen Betrag der Einlagenverwendung aus | ||
Fall 4 | Zu niedriger Ausweis der Einlagenrückzahlung. | UE kein Anwendungsfall des § 27 Abs 5 KStG, da Feststellungbescheid und St-Bescheid übereinstimmen. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer abgabenrechtlichen Änderungsvorschrift könnte uE der Feststellungsbescheid nach § 27 Abs 2 KStG nicht geändert werden. Im Fall seiner Änderung ergäbe sich nämlich ein Anwendungsfall des § 27 Abs 5 S 1 KStG, weil dann die St-Besch im Vergleich zum Feststellungsbescheid eine zu niedrige Einlagenrückzahlung ausweisen würde und der Feststellungsbescheid wieder an den zunächst ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückzahlung angepasst werden müsste. |
Fälle | Sachverhalt: An den Alleingesellschafter wird eine Leistung iHv 100 TEUR erbracht. | Stliche Beurteilung |
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Fall 5 | Zu hoher Ausweis der Einlagenrückzahlung (bewusst oder unbewusst). |
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