Tz. 216

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die S 4–6 des § 27 Abs 5 KStG regeln die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Verwendung des Einlagekto (irrtümlich oder vorsätzlich) zu hoch bescheinigt worden ist. Neben der Möglichkeit der Berichtigung der St-Besch sind dort auch die Haftung und die Anpassung der Feststellung des Einlagekto geregelt. Wegen der Frage, was unter einem zu hohen Ausweis der Einlagerückgewähr in der St-Besch zu verstehen ist, s Tz 204.

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