Tz. 258

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei einem Anteilstausch iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG oder im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG mit enthaltenen Anteilen an Kap-Ges, gilt die Beteiligung mit Ablauf des rückbezogenen Übertragungsstichtags als auf die Übernehmerin übergegangen (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Zur Beurteilung von Ausschüttungen der Kap-Ges, deren Anteile rückwirkend eingebracht worden sind, im Rückbezugszeitraum, wenn vor dem stlichen Übertragungsstichtag eine Gewinnausschüttung beschlossen worden ist s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 318.

 

Tz. 259

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei einer nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 318.

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