Tz. 260

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der Einbringungsgewinn entsteht in dem Zeitpunkt des (regelmäßig rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 5 S 1 und Abs 6 UmwStG, s Tz 301ff). Zum Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags geht das eingebrachte BV auf die Übernehmerin als Ganzes über (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Aus Sicht des Einbringenden ist damit die Übertragung der eingebrachten Sachgesamtheit vollzogen, so dass hierdurch (bei einer Rückwirkung durch Fiktion) der Zeitpunkt der Einbringung ("Veräußerung") bestimmt wird. Ist der stliche Übertragungsstichtag der 31.12. eines Jahres, entsteht der Einbringungsgewinn/-verlust "mit Ablauf" des Stichtags, dh in der letzten (logischen) Sekunde des 31.12. des Jahres und nicht erst "nach" Ablauf des 31.12. mit Beginn des Folgejahres.

Auch der Entnahmegewinn aus der Zurückbehaltung von WG entsteht mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (selbst bei Rückbeziehung der Sacheinlage, s Tz 255ff).

Mit Entstehung des Einbringungsgewinns (iwS) bezieht der Einbringende entspr Eink. Folglich ist in dem VZ (Kj), in den der stliche Übertragungsstichtag fällt, ist der Einbringungsgewinn zu versteuern (Ausnahmen: s § 52 Abs 47 S 4 EStG aF bei Einbringungen bis 31.12.2013, s Tz 353–357 und Einbringung des Teils eines MU-Anteils bei abw Wj, s u). Dies gilt selbst dann, wenn ein (ganzer) MU-Anteil eingebracht wird und die Pers-Ges ein vom Kj abw Wj hat. Der Einbringungsgewinn ist auch in diesem Fall im VZ/Kj des stl Übertragungsstichtags vom einbringenden MU zu versteuern; § 4a Abs 2 Nr 2 EStG ist für den ausgeschiedenen MU nicht anwendbar (s Urt des BFH v 18.08.2010, BStBl II 2010, 1043; s Wacker, in Schmidt, 42. Aufl, § 16 EStG Rn 428; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 498; s R 4a Abs 5 EStR 2005–2012). Resultiert ein Gewinn aus der Einbringung eines MU-Teil-Anteils, ist bei einem vom Kj abw Wj der Einbringungsgewinn ausnahmsweise nicht mit Entstehung, sondern erst in dem VZ zu versteuern, in dem das abw Wj endet (s § 4a Abs 2 Nr 2 EStG; ebenso s Wacker, in Schmidt, 42. Aufl, § 16 EStG Rn 428).

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