Tz. 293

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Ob Eink ausl sind, richtet sich in Nicht-DBA-Fällen (zu DBA-Fällen s Tz 303) nach § 34d EStG (s Tz 69, 79 ff). Das Fehlen derselben ist die in der Praxis am häufigsten relevante Alt des Abs 3. Dies liegt daran, dass der Begriff der ausl Eink iSd § 34d EStG naturgemäß nicht selten eine geringere Reichweite hat als die in ausl Staaten jeweils gültige Definition der aus Sicht dieses anderen Staats inl Eink. Dies führt ggf zu aus dt Sicht insoweit nicht gerechtfertigten St des anderen Staats (zB wenn der ausl Staat BetrSt-Gewinne in einem weiteren Sinne versteht als D). Bei solchen aus dt Sicht "überschießenden" ausl St wird gem Abs 3 nicht St-Anrechnung, sondern eben nur St-Abzug gewährt. Das ist zur Abwehr ausufernder ausl Besteuerungsansprüche legitim. Wird eine ausl St zT auf ausl und zT auf nicht ausl Eink erhoben (so zB, wenn der ausl Staat einer ausl BetrSt Gewinne zuordnet, die nur zT auch aus dt Sicht der BetrSt zuzuweisen sind), kann die ausl St mithin zT angerechnet und zT nur abgezogen werden.

 

Tz. 294

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Außerdem ist eine Anwendung des § 34c Abs 3 EStG geboten, wenn eine gem § 42 AO nicht anzuerkennende ausl Kap-Ges zu St iSd § 34c Abs 3 EStG führt, aber davon auszugehen ist, dass diese St auch bei angemessener Gestaltung angefallen wäre, und eine St-Anrechnung (s Tz 115) aus anderen Gründen scheitert (s Urt des BFH v 01.04.2003, BStBl II 2003, 869 mwNachw; s Staats, in R/H/N, § 26 KStG, Rn 116; vgl auch BFH Urt v 02.03.2016, BStBl II 2016, 887, näher dazu s Tz 305, s auch Tz 115). Das ergibt sich in Nicht-DBA-Fällen unmittelbar aus § 42 AO (zu § 34c Abs 6 S 6 EStG in DBA-Fällen s Tz 305). Zu Fällen der Doppelansässigkeit bereits s Tz 292.

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