Tz. 98

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Wegen der vd bei der Eigengesellschaft zu bildenden Sparten s § 8 Abs 9 KStG Tz 6ff. Hierbei ist zu beachten, dass die Eigengesellschaft kein Wahlrecht zu der Spartenbildung hat, sondern diese durch § 8 Abs 9 S 1 KStG zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt insbes auch für die Zusammenfassung vd Tätigkeiten nach § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zu einheitlichen Sparten (s § 8 Abs 9 KStG Tz 5).

Wegen der praktischen Probleme, die die nach § 8 Abs 9 S 2 KStG getrennt vorzunehmende Ermittlung des GdE für jede einzelne Sparte mit sich bringt, s § 8 Abs 9 KStG Tz 16ff und s § 8 Abs 9 KStG Tz 35, wegen der gesondert vorzunehmenden Verlustverrechnung und -Feststellung s § 8 Abs 9 KStG Tz 28ff.

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